Forum-Gewerberecht

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Noch eine Frage hinterher:

"Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig od
er selbständig eine Tätigkeit
im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2
Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit
nachweisen können"

Was soll das für ein Nachweis sein?
Gewerbemeldung als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. ???



Gepostet am 18.02.2016 um 09:42 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=100070#post100070


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