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--- Gebühren für den Widerruf einer Erlaubnis für Reisegewerbe? (http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=6647)
Geschrieben von sunflower am 28.04.2010 um 10:42:
Gebühren für den Widerruf einer Erlaubnis für Reisegewerbe?
und ich habe noch eine Frage....
kann man für den Widerruf einer Reisegewerbekarte auch Gebühren erheben?
In der Allgemeinen Gebührenordnung in der Tabelle ist nichts zu finden.
Oder ergibt sich dies allein daraus, dass der Inhaber der Reisegewerbekarte durch sein Verhalten Anlass zu diesem Verfahren gegeben hat?
Wie hoch wären die Gebühren?
Geschrieben von Christiane am 28.04.2010 um 12:30:
RE: Gebühren für den Widerruf einer Erlaubnis für Reisegewerbe?
Der Widerruf der RGK geht m.E. nur mit § 49 Abs. 2 VwVfG und dafür kann man auch Gebühren nach AllGO (Rücknahme einer Amtshandlung) erheben.
Christiane
Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 28.04.2010 um 13:39:
also wir in Rheinland-Pfalz haben dafür einen Gebührentatbestand in unserem Gebührenverzeichnis
Geschrieben von Blotenberg am 30.01.2012 um 14:36:
RE: Gebühren für den Widerruf einer Erlaubnis für Reisegewerbe?
Moinsen von der sonnigen verschneiten Ostseeküste.
Auch wenn die Frage schon Lichtjahre her ist, möchte ich noch meinen Senf zur Rechtslage in MeckPom dazugeben, eventuell stolpert ja auch ein anderer User so spät wie ich über die Frage:
Auch bei uns gibt es keinen konkreten Gebührentatbestand für den Widerruf der RGK.
Trick: Gemäß § 15 Abs. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i. V. m. §§ 1 und 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewerbes (GewKostVO M-V) werden für den Widerruf eines kostenpflichtigen Verwaltungsaktes, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung selbst festgesetzten Gebühr und die Auslagen erhoben.
Da es für die Erlaubnis sehr wohl einen Gebührenrahmen von 51,00 bis 293,00 € gibt, kann hier für den Widerruf auch etwas gezogen werden. Der "Anlass" ist das Verhalten des Erlaubnisinhabers, das den Widerruf trägt.
Vielleicht ist es ja in anderen Bundesländern ähnlich.
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