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Geschrieben von ve-ru am 05.03.2008 um 15:41:
RE: Verzicht auf Gewerbeanzeigen?
Hallo Frau Kühn,
eigentlich können Sie mir ja wirklich leid tun, bei dem was sie da ereilt hat.
Aber schönen Dank für die gute Vorlage
Wir sind immer auf der Suche nach guten Übungsaufgaben für unsere Azubi`s, wenn die Ihre Ausbildung im Gewerbe machen.
Egal ob aufdröseln oder aufbröseln,der nächste Azubi bekommt das ganz bestimmt als Übungsaufgabe
Geschrieben von OJ Neuss am 05.03.2008 um 17:24:
Hallo aus Neuss,
die Frage der Gebührenerhebung wurde mit Beschluss des OVG bereits 1972 dahingehend geklärt, dass eine Gebühr auch beim Verzicht auf die Bestätigung erhoben werden kann.
Allerding ist entscheidend, wie dies in den einzelnen Bundesländern geregelt ist. Hierzu sollte in der entsprechenden Gewerbeanzeigenverwaltungsvorschrift nachgesehen werden. In Hessen z.B. ist ausdrücklich geregelt, dass beim Verzicht keine Gebühr erhoben wird.
Jürgen Schmitz
Geschrieben von der_vollstrecker am 05.03.2008 um 18:14:

zusammen,
Also in der ALLGO LSA steht, dass für eine Empfangsbescheinigung nach § 15 I GewO eine Gebühr von 11 bis 27,50 € zu erheben ist... und eben nicht für die Meldung des Gewerbetreibenden!
Ist ist eindeutig ein Kostentarif benannt, so dass in meinen Augen auch keine Gebühr nach Zeitaufwand für die Verwaltungshandlung in Frage kommt.
Man kann sich wahrscheinlich streiten... und ganz ehrlich, welcher Gewerbetreibende braucht seine Empfangsbescheinigung nicht! Man muss seine Produkte nur ordentlich verkaufen und schon kommen nur sehr wenige auf den Gedanken, hier Geld zu sparen.
Irgendwann kommen die dann doch angeschissen und wollen eine, vorher eine Notiz im Gewerbeverwalter geschrieben und dann doch abkassieren.
Viel interessanter ist es, wenn jemand eine Gewerbeabmeldung vornimmt und als Meldegrund "Insolvenzverfahren" angibt und dies auch ggf. nachweist. Das ist mal ne Frage für die Azubis und wahrscheinlich auch für den einen oder anderen Kollegen, Gebühr oder keine Gebühr?
Ich nenne mal die Antwort, nein! Die Begründung haben die "Speziallisten" bestimmt auf Lager.
Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 06.03.2008 um 08:39:
Verzicht auf Gewerbeanzeigen
@ vollstrecker
ich denke, in ihrem Falle (Insolvenzverfahren) eine Gebühr festzusetzen ist tatsächlich den Aufwand nicht wert, da diese - wenn überhaupt- wohl nur nachrangig bedient werden würde...
ich hatte in meinem Fall aber eher an denjenigen Gewerbetreibenden gedacht, der sich einfach nur das Geld sparen will... solls ja geben...
schönen Arbeitstag
Geschrieben von der_vollstrecker am 06.03.2008 um 09:52:
Ich habe schon verstanden, was gemeint war. Ich bin der Meinung, dass hier keine Gebühr erhoben werden kann. Zumindest in Sachsen-Anhalt steht in der AllGO klar drin, dass für die Empfangsbescheinigung eine Gebühr fällig wird und eben nicht für die bloße Meldung des Gewerbetreibenden.
Wenn man den Sinn dieser Gewerbemeldung näher betrachtet, nämlich das viele Institutionen über einen möglichst aktuellen Stand aller Gewerbebetriebe im jeweiligen Meldebezirk informiert sind, ist dieser mit der Meldung schon erfüllt.
Die Empfangbescheinigung ist erst die Dienstleistung, die wir für den Gewerbetreibenden leisten und uns auch bezahlen lassen. Die Meldung als solches dient anderen Zwecken, ist Pflicht des Gewerbtreibenden, muss aber nicht bezahlt werden.
Das ist quasi wie mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Der Staat möchte gern wissen wo wer wohnt. Wenn der Bürger aber für irgendwelche dinge eine Meldebescheinigung braucht, dann muss er für dieses Dienstleistung bezahlen.
Klingt doch plausibel!!!
Oder zahlen Sie beim Friseur, wenn Sie das Geschäft betreten und sie von Ihrem Partner dazu "verpflichtet" wurden, sich mal wieder schick zu machen...dann aber Ihre Frisur schick genug finden und "ungeschnitten" wieder raus gehen? Wohl kaum, erst wenn für die Dienstleistung für mich erbracht wurde, dann muss ich dafür zahlen!
Geschrieben von der_vollstrecker am 06.03.2008 um 10:06:
Hab noch was vergessen. Wenn ich bei der "Insolvenzabmeldung" gleich kassiere, verschaffe ich mir gegenüber den restlichen Gläubigern, die vielleicht noch nicht von der Insolvenz wissen eine Vorteil. Bei einem ganz "harten" Insolvenzverwalter kann dies dazu führen, dass er die Gebühr wieder zurück fordert, was sicherlich in diesem Fall der recht geringen Gebühr doch eher theoretisch ist!
Geschrieben von Renate Jacob am 26.03.2008 um 13:15:
Man ist das interessant !
Aber man sollte es sich selbst wirklich nicht so schwer machen. Ich würde auch dazu neigen, nur die aktuellste Veränderung zu registrieren und den "Zwischenteil" in der Akte nachweisen.
Übrigens, wenn die Betroffenen auf die Empfangsbestätigung verzichten wollen, macht sie darauf aufmerksam, dass sie genau diese Unterlagen später mal für ihren Rentenantrag brauchen, Nämlich Anfang und Ende ihrer selbständigen Tätigkeit - das ist nachzuweisen und dazu sind sie ohne unsere Bestätigung nicht in der Lage.
Gruß aus Thüringen
R. Jacob
Geschrieben von Marina P. am 16.04.2009 um 07:52:
Guten Morgen,
ich kann mir vorstellen um welchen netten Marken-Discount es sich hier handelt. Nun gibt es eine neue Änderung, und zwar vom 30. Januar 2009.
Folgendes Schreiben kam an eine unserer Gemeinden:
"Sehr geehrte Damen und Herren, im Januar 2009 fand ein Gesellschafterwechsel bei der "... GmbH & Co. oHG" und ein damit verbundener Wechsel von einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) in eine Kommanditgesellschaft (KG) statt.
Wir teilen Ihnen nun mit, dass auf Grund dessen die "... GmbH & Co. oHG" ab sofort als
"... AG & Co. KG"
firmieren wird.
Alle übrigen Daten bleiben unverändert."
So... Die Gemeinde, die das Schreiben erhalten hat, hat sich nun vertrauensvoll an uns gewandt
Ist diese Umfirmierung meldepflichtig nach § 14 GewO?
Ich bitte um Hilfe

und bedanke mich bereits im Voraus
Geschrieben von Antonia Thien am 16.04.2009 um 09:16:
Hi,
es handelt sich hier um zwei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär anzeigepflichtig ist. Komplementär ist hier im ersten Fall die GmbH, im zweiten Fall die AG, d.h. die ursprüngliche Firma muss abmelden, die neue anmelden.
Viele Grüße
A. Thien
Geschrieben von Stralsundchen am 16.04.2009 um 09:24:
Ja, so Einige denken, dass sich ja nichts ändert, solange die dahinter stehenden Personen die gleichen sind oder der Unternehmensgegenstand der gleiche bleibt... Ich kenn das auch!
Vielleicht sollte so Mancher mal zum VHS-Kurs über Gesellschaftsrecht und dessen Auswirkungen besuchen...
Geschrieben von René Land am 16.04.2009 um 09:36:
| Zitat: |
Original von Antonia Thien
Hi,
es handelt sich hier um zwei Personengesellschaften, bei denen der Komplementär anzeigepflichtig ist. Komplementär ist hier im ersten Fall die GmbH, im zweiten Fall die AG, d.h. die ursprüngliche Firma muss abmelden, die neue anmelden. |
|
Bitte aber beachten, dass im Fall einer identitätswahrenden Umwandlung der GmbH in eine AG keine Antzeige"Pflicht" besteht.
Freundliche Grüße
R. Land
Geschrieben von Marina P. am 16.04.2009 um 09:40:
Das Komische an diesem Fall ist, dass als persönlich haftender Gesellschafter ebenfalls eine
AG & Co. KG im Handelsregisterauszug eingetragen ist, die auch vor der Umfirmierung schon phG war...
Ist das überhaupt möglich? Ich verstehe dabei nur Bahnhof
Geschrieben von Antonia Thien am 16.04.2009 um 09:40:
Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Geschrieben von René Land am 16.04.2009 um 10:04:
| Zitat: |
Original von Marina P.
Das Komische an diesem Fall ist, dass als persönlich haftender Gesellschafter ebenfalls eine AG & Co. KG im Handelsregisterauszug eingetragen ist, die auch vor der Umfirmierung schon phG war...
Ist das überhaupt möglich? Ich verstehe dabei nur Bahnhof
|
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Eine KG und somit auch eine AG & Co. KG kann neuerdings auch persönlich haftender Gesellschafter einer KG sind.
In Krafka/Willer, Registerrecht, Verlag C.H. Beck, 7. Auflage, RdNr. 700 heißt es dazu:
Gesellschafter einer KG können in- und ausländische natürliche und juristische Personen sein, auch eine Vor-GmbH, OHG oder KG. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kann gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB Kommanditist sein und ferner nach der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift auch Komplementärin (siehe Rz. 604). Ein nicht-rechtsfähiger Verein, eine Erbengemeinschaft oder die eheliche Gütergemeinschaft als solche können nicht als Gesellschafter einer KG in das Handelsregister eingetragen werden.
Dies ist zugegebenermaßen in Bezug auf das Gewerberecht und die hier vertretene Auffassung zur Frage des Gewerbetreibenden kompliziert zu verstehen und noch komplizierter bei Gewerbeanzeigen umzusetzen.
@Antonia Thien
Ich nehme an, der Post "Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte." geht in Richtung identitätswahrende Umwandlung.
Ich kenne leider den Einzelfall nicht und kann somit nur alle in Frage kommenden Möglichkeiten beleuchten. Ist es hier tatsächlich sicher, dass eine solche Umwandlung nicht stattgefunden hat?
Freundliche Grüße
R. Land
Geschrieben von Antonia Thien am 16.04.2009 um 10:08:
Kann ich natürlich nicht 100%ig wissen, dann hätte schon ein bisschen mehr zum Fall angegeben werden müssen.
Geschrieben von Marina P. am 16.04.2009 um 10:32:
Puh, ehrlich gesagt weiß ich zu dem Fall selbst nicht mehr.
Also nochmal zum Verständnis: Eine GmbH & Co. oHG wird in eine AG & Co. KG umgewandelt, gleiche Handelsregisternummer.
Der persönlich haftende Gesellschafter der GmbH & Co. oHG war diee "... AG & Co. KG", der phG bleibt nach der Umwandlung der gleiche.
Nach meiner Auffassung ändert sich nun ja der phG nicht, und somit ist doch auch keine neue Gewerbemeldung erforderlich, oder?
Geschrieben von Civil Servant am 16.04.2009 um 13:56:
Ja, höllisch kompliziert. Mich treibt dabei eine weitere Frage um: Der Firmierung zu Folge ist bei einer
AG & Co. KG
eine AG -> phG.
Wie kann es also sein, dass eine weitere AG & Co. KG genannt wird, denn das ist ja eine KG!?
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
Geschrieben von Marina P. am 16.04.2009 um 14:07:
Hallo Herr Schuster,
dass eine AG & Co. KG phG einer anderen AG & Co. KG sein kann, hat der Kollege René Land vorhin schon erklärt, einfach mal ein paar Beiträge weiter oben schauen.
Allerdings verstehe ich den Sinn trotzdem nicht. Warum muss es immer wieder solche neuen Regelungen geben, aus denen doch keiner schlau wird?
Und wie regelt sich jetzt die Gewerbemeldung? Erforderlich oder nicht?
Geschrieben von Abraham am 16.04.2009 um 14:09:

@ Civil Servant
Also lt. René Land, unter Nr. 34 hier im Thread, soll es auch möglich sein, dass eine AG& Co KG phG in einer KG wird.
Ich finde das schon heftig.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
Geschrieben von Civil Servant am 16.04.2009 um 14:15:
Welche Auffassung vertritt der vom Kollegen Land zitierte Kommentator denn da? Für mich ist das eine Irreführung, wenn, wie es der Firmenzusatz erwarten lässt, an Stelle eine echten AG (Kapitalgesellschaft) wiederum eine AG & Co. KG (Personengesellschaft) steht!
Im Gesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber bisher immer dafür gesorgt, dass Leute, die sich etwas auskennnen, an der Firmierung sofort erkennen konnten, was Sache ist (z. B. UG (haftungsbeschränkt)). Durch den Kommentator wird das jetzt auf den Kopf gestellt. Vertritt der überhaupt eine Mehrheitsmeinung?
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