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Geschrieben von Kersebaum am 04.03.2008 um 10:27:

  Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG

Moin


Die Frage wurde wahrscheinlich vor meiner Zeit im Forum schon desöfteren gestellt, wollte mir eigentlich nur nochmal Rückendeckung holen.

Bei einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin ist, wird dort die Erlaubnis auf die GmbH ausgestellt? Ich habe das bisher immer so gemacht, der Gewerbetreibende ist aber der Auffassung, dass er als Kommanditist zusätzlich eine Erlaubnis benötigt.

Stimmt das?

Liebe Grüße aus Grevenbroich



Geschrieben von Antonia Thien am 04.03.2008 um 10:44:

  RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG

Hi,

das haben Sie schon richtig gemacht, nur die GmbH erhält die Erlaubnis.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von OJ Neuss am 04.03.2008 um 10:45:

  RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG

Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah.

Der Kommanditist ist nicht mal Gewerbetreibender. Woher soll denn da die Erlaubnispflicht kommen?

Wenn er dennoch meint, die Erlaubnis für sein Seelenheil zu benötigen, kann er ja als natürliche Person eine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall würde ich mit jedoch einen Vermerk machen, dass er ausdrücklich auf die fehlende Notwendigkeit einer Erlaubnis als Kommanditist hingewiesen wurde. Diesen würde ich mir auch unterschreiben lassen.

Liebe Grüße aus Neuss


Jürgen Schmitz



Geschrieben von Kersebaum am 04.03.2008 um 14:45:

  RE: Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH & Co. KG

Danke

liebe Kolleginnen und Kollegen!

Bis zum nächsten Mal!




Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 31.03.2017 um 12:23:

  Erlaubnis nach § 34 c GewO bei GmbH &Co.KG

hallo,
klinke mich hier mal drauf...
eine GmbH & Co KG hat bei uns eine Geeignetheitsbestätigung beantragt.... diese haben wir auf die GmbH ausgestellt, welche dahinter steht und auch seitens einer anderen Behörde eine Aufstellerlaubnis erhalten hat.... jetzt hat der Rechtsanwalt angerufen und wollte zuerst, dass wir die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH & Co KG ausstellen.... das haben wir abgelehnt, da diese keine Rechtspersönlichkeit hat... nun kam der Rechtsanwalt auf die Idee, wir sollten die Geeignetheitsbestätigung doch auf den Kommanditisten ausstellen, der ebenfalls im Besitz einer Erlaubnis nach § 33 c GewO sei....aus irgendeinem Grund wollen sie nicht, dass die Geeignetheitsbestätigung auf die GmbH ausgestellt wird.... auf einen Kommanditisten habe ich noch nie eine Erlaubnis ausgestellt und will es eigentlich auch nicht...
aber irgendwie hat der Rechtsanwalt mich ganz verunsichert.... daher vorsorglich meine Nachfrage:
geht das überhaupt?

danke für die Denkhilfe und allen ein sonniges Wochenende!



Geschrieben von Thomas Mischner am 31.03.2017 um 13:04:

 

Hallo,

Gewerbetreibende ist auf jeden Fall die Komplementär-GmbH.
Daneben kann auch ein Kommanditist Gewerbetreibender sein, wenn er Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Das wäre aus dem HR-Auszug der KG ersichtlich.
In so einem (seltenen) Fall müsste die Bescheinigung beiden erteilt werden.


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