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Geschrieben von Roesje am 10.04.2017 um 10:17:

  Testkäufer-Apps und Gewinnerzielungsabsicht

Moin

Mich erreichte letzte Woche folgende Anfrage:

Ein Student möchte neben seiner Ausbildung ein wenig Geld hinzuverdienen, indem er - sofern er Zeit hat und ihm langweilig ist - an Testkäufen und sonst. Marktforschungen teilnimmt.

Das Ganze läuft über eine App, über die man sich kostenlos registriert und dann "Aufträge" annimmt. Ein Vertrag wird nicht geschlossen, man meldet sich lediglich kostenlos an und kann dann loslegen wie man möchte. Für abgeschlossene Aufträge (z.b. Testkäufe, Umfragen etc.) erhält man Punkte und ab einer gewissen Punktzahl bekommt man dann Gutscheine (z.b. Amazon) oder Bargeld ausgezahlt.
Die Verdienstmöglichkeiten sind mehr als gering. In einem Monat kann man max. 50€ erwirtschaften.

Da der Student nichts falsch machen wollte, fragte er, ob er hierfür ein Gewerbe anmelden müsste.

Aufgrund dieser Sachlage erscheint mir die Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben, da nicht wirklich ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben ist. Stichtwort: Bagatellgrenze.

Wie ist eure Einschätzung?



Geschrieben von HBinder am 11.04.2017 um 14:05:

  RE: Testkäufer-Apps und Gewinnerzielungsabsicht

Hallo,

würde ich auch so sehen.

Gruß
HBinder



Geschrieben von domar am 12.04.2017 um 15:36:

 

Nur Überlegungen:

1. Da der Staat im Sozialrecht den Regelsatz zum SGB II und SGB XII als Existenzminimum ansieht, sind die 50,- weit weg davon. Zum Leben allein durch Ernährung reicht es also nicht aus.

2. Ein weiterer Aspekt ist, dass erst bei einem Betrag von über 17.500,- (Gewerbe) Steuer zu zahlen ist.

Wie bereits erwähnt. Das sind nur Überlegungen. Und dies würde ich auch so sagen. Kann sein, dass der Student irgendwann höhere Einkünfte hat und dies dann vergisst anzumelden. Kommt des Öfteren vor mit dem Vergessen.....



Geschrieben von Roesje am 13.04.2017 um 11:18:

 

Moin

Danke für eure Antworten!

Er hat gestern nochmal angerufen und ich habe ihm meine Einschätzung mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass das natürlich mal anders sein kann, wenn er entsprechend mehr Geld mit diesen Testkäufen verdient.

Er wird von mir noch schriftlich etwas bekommen, indem das alles drin stehen wird und das wir momentan keine Gewerbeanzeigepflicht sehen, da nach unserer rechtl. Einschätzung momentan kein Gewerbe.

Mache ich deswegen, weil es hier schon des Öfteren vorkam, dass meine Vorgänger falsche Aussagen getroffen haben und ich die Leute Jahre später zur Anmeldung aufforderte und die Menschen dann nicht mehr nachweisen konnten, dass sie damals gefragt hatten...



Geschrieben von domar am 13.04.2017 um 11:34:

 

Keine schlechte Idee. Das Wort "momentan" würde ich dabei fett markieren. Mir fällt nämlich in den letzten 2 Jahren extrem auf, dass Dinge in Antworten zum Beispiel bei Telefonaten dazu gedichtet wurden und den Sachverhalt in ein anderes Licht stellten. Es wird abgekürzt, vergessen usw. Da sagt man zum Beispiel, dass illegaler Abbau von Eternit einen Straftatbestand erfüllen könnten und wir nicht dafür zuständig sind. Plötzlich steht ein Vater eines Gewerbetreibenden Holz- und Bautenschützer beim Chef und gibt an, dass ich gesagt hätte, dass sein Sohn ein Straftäter wäre.

Eine weitere Feststellung insbesondere der deutschen Staatsbürger mit Migrationshintergrund ist, dass sie offensichtlich wissen, welche Rechte Behörden haben. Ausweiskontrollen dürfen nach deren Ansicht nur von Behörden der Polizei und Zoll durchführen. Auch dürfen nur Zoll und Polizei auf das Grundstück. Dazu habe noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft das Recht.

Da ist ein Schreiben keine schlechte Idee.



Geschrieben von Marcel Fromm am 05.07.2022 um 15:56:

 

Ich möchte das Thema "Testkäufer" oder Mystery Shopper gerne noch einmal aufgreifen.

Eine Bürgerin ist bei privaten Agenturen als Testkäuferin registriert. Es gibt keine Verträge und sie erhält Aufträge und kann diese annehmen oder ablehnen. Dabei wird in der Regel ein Honorar gezahlt. Diese Testkäufe beziehen sich in der Regel auf das Thema Qualitätsmanagement. Es werden keine staatslichen Aufgaben (wie z.Bsp. Jugendschutz) kontrolliert.

Das Finanzamt hat bereits eine Steuernummer vergeben und ich prüfe nun, ob eine gewerbliche Betätigung vorliegt.

Wie handhaben das andere Gewerbeämter? Sind Testkäufer gewerblich anzumelden?



Geschrieben von AmtsMatz am 06.07.2022 um 10:47:

 

Zitat:
Original von domar
Nur Überlegungen:

1. Da der Staat im Sozialrecht den Regelsatz zum SGB II und SGB XII als Existenzminimum ansieht, sind die 50,- weit weg davon. Zum Leben allein durch Ernährung reicht es also nicht aus.

2. Ein weiterer Aspekt ist, dass erst bei einem Betrag von über 17.500,- (Gewerbe) Steuer zu zahlen ist.

Wie bereits erwähnt. Das sind nur Überlegungen. Und dies würde ich auch so sagen. Kann sein, dass der Student irgendwann höhere Einkünfte hat und dies dann vergisst anzumelden. Kommt des Öfteren vor mit dem Vergessen.....


Gewerbesteuer ist bei über 24.500€ (Gewinn) fällig.
Die Umsatzsteuerpflicht greift bei über 17.500€.



Geschrieben von Marcel Fromm am 11.07.2022 um 13:07:

 

Die besagte Person hat mir nun mitgeteilt, dass sie im ersten Halbjahr 2022 etwa 30 Aufträge angenommen, durchgeführt und dabei im Durchschnitt 150 € bis 200 € brutto an Einnahmen erzielt hat.

Sie gibt zwar auch an, dass sie diese Testkäufe mehr als Spaß an der Sache sieht, aber meiner Meinung nach erzielt sie hier für eine nebenberufliche Tätigkeit ordentliche Einnahmen und eine gewisse Dauerhaftigkeit kann man meiner Meinung nach auch unterstellen. Ich würde mich der Meinung vom Finanzamt, dass es sich hierbei nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, anschließend und zur Gewerbe-Anmeldung auffordern.


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