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Geschrieben von Andreas am 13.10.2016 um 08:32:

  Rückgabe einer nach § 34 c erteilten Erlaubnis

Guten Morgen ins Forenland,

für die Profis wahrscheinlich eine banale Frage, da ich aber noch recht neu im Thema bin, wende ich mich an Euch mit meiner Frage:
Eine Erlaubnis ist nach § 34 c GewO -Darlehnsvermittlung- am18.03.2016 als Erweiterung einer bereits bestehenden Erlaubnis aus Vorjahren, d.h. "Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten/Wohnräume, gewerbliche Räume"- erteilt worden.

Nun will die Firma (GmbH) diese Erlaubnis "kündigen" und nur noch im bereits in früheren Jahren erteilen Umfang Gebrauch machen (Grundstücks-/Raumvermittlung).

Mein Lösungsweg wäre der, der GmbH einfach die Abmeldung der Darlehnsvermittlung (Nachweis an mich per Kopie der Abmeldung) zu empfehlen.

Wenn die GmbH gänzlich darauf verzichten möchte, wie ist eine Rückgabe, d.h. der Verzicht auf diese Erweiterung (d.h. der Darlehnsvermittlung) rechtlich zu bewerten? Gilt sie dann als erloschen durch Rückgabe?

Besten Dank für die Unterstützung vorab,

es grüßt aus NRW

Andreas



Geschrieben von Blackhunter am 13.10.2016 um 09:05:

 

Moin und hallo,

die Erlaubnis beinhaltet die Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen.

Der Gewerbetreibende ist aber nicht verpflichtet, auch den ganzen Erlaubnisumfang auszuüben.

Somit kann die GmbH die Gewerbemeldung entsprechend anpassen und weiter nur die Immobilienvermittlung betreiben.

Die Erlaubnis selbst muss nicht geändert werden.

Freundliche Grüße aus dem
Main-Taunus-Kreis


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