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Geschrieben von Boshamer am 08.01.2007 um 11:55:

  Gewerbeanmeldung mit 17?

Moin Gemeinde,

in einer Nachbarkommune stellt ein Kollege folgenden Sachverhalt dar:

Ein 17jähriger Jugendlicher, der im August 2007 18 Jahre alt wird, möchte gerne ehrlich sein und ein Gewerbe als Softwareeinrichter anmelden. Er wird von Kumpels und anderen Personen angefragt, ob er ihnen nicht den Computer einrichten kann und auch Programme installiert. Sein Verdienst wird auf ungefähr 50 - 100 EURO im Jahr geschätzt.

Bei der Gewerbeanmeldung hat er eine Bescheinigung der alleinerziehenden Mutter vorgelegt, die mit dieser Gewerbeausübung einverstanden ist. Das reichte der Gewerbestelle nicht aus und verlangt einen Beschluss des Vormundschaftsgerichtes bezüglich der Gewerbeausübung.

Muss das wirklich sein oder kann er das Gewerbe jetzt schon anmelden?

Viele Grüße

Boshamer



Geschrieben von Bresgen am 08.01.2007 um 11:56:

  RE: Gewerbeanmeldung mit 17?

Wir verlangen hier auch immer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes, da man erst mit 18 Jahren volljährig ist.



Geschrieben von Antonia Thien am 08.01.2007 um 12:17:

  RE: Gewerbeanmeldung mit 17?

Hi,

grundsätzlich kann das Gewerbe auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts angemeldet werden (s. 5.5 GewAnzVwV). Dann ist das Vormundschaftsgericht aber zu befragen, und der Minderjährige auf die Befragung hinzuweisen.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 08.01.2007 um 13:48:

 

Hallo! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Da gem. § 1 Abs. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes jedermann (aber auch jeder Frau) gestattet ist und in der GewO nirgendwo etwas steht, mit welchem Alter man "jedermann" ist, gibt es m. E. altersmäßig keine Einschränkungen für die Ausübung eines Gewerbes.

Danach könnte, dürfte und sollte auch jeder die gewerberechtlichen Meldepflichten beachten, auch wenn es sich hierbei um ein 13-jähriges "Software-Genie" handelt. Sowas gibt es ja tatsächlich alles.

Gewerberechtliche ist m. E. der Part klar. Anmeldung entgegennehmen und bestätigen und sofort eine Ausfertigung an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung. So würde ich dieses rechtlich beurteilen.

Tatsächlich machen wir es auch so, dass wir die Jugendlichen überzeugen, die Angelegenheit mit den Eltern und dem Vormundschaftsgericht im Vorfeld zu besprechen, um dann nach allgemeiner Abstimmung die Anmeldung entgegenzunehmen.

Hierdurch verhindern wir unnötige Meldungen.



Geschrieben von Boshamer am 08.01.2007 um 13:50:

 

@ Kollege Kramer:

Das Knäblein ist 17, nicht 13. Bei 13jährigen Gewerbetreibenden hätt ich da auch schon ein Problem.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 08.01.2007 um 13:57:

 

@kollege Boshammer:

Selbst wenn das Knäblein 6 wäre und die entsprechende Erklärung abgeben würde, müssten Sie m. E. dieses (rechtlich betrachtet) entgegennehmen und bestägigen und ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen, weil das Knäblein halt die entsprechende gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wollte ich erst auch nicht glauben, aber nach einer längeren gewerberechtlichen Grundsatzdiskussion mit einem Gewerberrechtsjuristen bin ich dann auch zu diesem Ergebnis (rein rechtlich beurteilt!!) gekommen.

Dieses wäre dann bei dem 17-jährigen Knaben genau das gleiche.



Geschrieben von Antonia Thien am 08.01.2007 um 14:15:

 

...und gerade weil der Knabe schon 17 ist, wird es voraussichtlich auch keine Probleme mit dem Vormundschaftsgericht geben. Also anmelden und beim Vormundschaftsgericht nachfragen, fertig is.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 08.01.2007 um 15:01:

 

Mal vom Alter abgesehen würde ich die beschriebenen 50 - 100 € im Jahr als Bagatelle ansehen. Wir hatten mal einen ähnlichen Fall wo ein arbeitsloser Dachdecker ab und zu mal ein Garagendach geteert hat. Der Verdienst war ähnlich, was wir dann als unterhalb der Bagatellgrenze liegend eingestuft haben.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 08.01.2007 um 15:53:

 

Hej aus Hamm,

wir melden an und geben die Anzeige dann an das Vormundschaftsgericht weiter. Es ist bei der Gewerbeanmeldung egal, wie alt der Jugendliche ist.



Geschrieben von Puz_zle am 09.01.2007 um 06:36:

 

Moin Moin aus Thüringen,

Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg

Selbst wenn das Knäblein 6 wäre und die entsprechende Erklärung abgeben würde, müssten Sie m. E. dieses (rechtlich betrachtet) entgegennehmen und bestägigen und ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen, weil das Knäblein halt die entsprechende gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wollte ich erst auch nicht glauben, aber nach einer längeren gewerberechtlichen Grundsatzdiskussion mit einem Gewerberrechtsjuristen bin ich dann auch zu diesem Ergebnis (rein rechtlich beurteilt!!) gekommen.
Dieses wäre dann bei dem 17-jährigen Knaben genau das gleiche.


- denn der 6jährige Knabe gilt nach § 104 BGB als geschäftsunfähig und die Gewerbeanzeige ist schlicht weg zu versagen - hier gilt nicht nur die GewO sondern das BGB ist mitzubeachten.

Im Übrigen ist die Frage wer wann und unter welchen Bedingungen ein Gewerbe ausüben darf auch im § 112 BGB geregelt:

Zitat:
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.


Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt nun mal mit Vollendung des 18. Lebensjahr. Diese "Stichtagsregelung" läßt m. E. nicht viel Spielraum, einen "fast-18-Jährigen" anders zu behandeln, als einen anderen Minderjährigen = Zustimmung der gesetzlichen Vertreter + des Vormundschaftsgerichts für die Gewerbeaufnahme + -anzeige erforderlich



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 09.01.2007 um 08:17:

 

Hallo! .... und trotz Veto aus Thüringen ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Selbstverständlich sind mir die Bestimmungen des § 112 BGB etc. bekannt und auch ich fand es irgendwie ein bischen komisch, dass ein Kind ein Gewerbe anzeigen darf. Ist aber wohl doch so.

Zum weiteren Studium empfehle ich die Abhandlungen in meinem Lieblingskommentar (Landmann / Rohmer) zu § 1 GewO, insbesondere Rd.-Nr. 25 ff. = Einschränkung der Gewerbefreiheit durch bestimmte persönliche Eigenschaften! smile verwirrt

Dieses bringt insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit etc. eine ganze Menge mehr Licht ins Dunkle. Wie bereits ausgeführt, (rein rechtlich gesehen) ist die Gewerbeanmeldung auch von einem Geschäftsfunfähigen entgegenzunehmen und zu bestätigen und dann ggf. ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO durchzuführen. Denn die Gewerbeordnung kennt nur ganz wenige Einschränkungen der Berufsfreiheit. Und nach der Rechtsprechung des BVerfG wird durch das Festlegen einer Altersgrenze (sowohl nach oben als auch nach unten) die Freiheit der Berufswahl und nicht nur die Freiheit der Berufsausübung eingeschränkt. Und die Einschränkung der Freiheit der Berufswahl steht wohl dem GG entgegen. Alles irgendwie ein wenig irre, aber bei logischem Durchdenken zumindest nachvollziehbar.

Also, ich bleibe bei meinen ersten Statement.



Geschrieben von awiebels am 09.01.2007 um 09:47:

  RE: Gewerbeanmeldung mit 17?

Wenn das Gewerbe auf Dauer angelgt ist, muss die Gewerbeanzeige entgegen genommern werden. Das Vormundschaftsgericht ist von der entgegennehmenden Behörde zu unterrichten.

Hoffe, es hilft weiter.



Geschrieben von nette.tante am 16.07.2008 um 08:59:

  RE: Gewerbeanmeldung mit 17?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie würdet Ihr das sehen, wenn eine 17-jährige eine Erlaubnis nach § 34 c GewO beantragt?



Geschrieben von Renate Jacob am 16.07.2008 um 09:42:

 

Es ist im Prinzip nicht anders zu verfahren, wie hier bereits dargestellt.
Die Erlaubnis nach 34 c würde ich aber keinesfalls vor der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erteilen.
Es ist als Kriterium der Zuverlässigkeit zu sehen.


Gruß aus Thüringen

Renate



Geschrieben von pmcolonia am 18.07.2008 um 19:59:

 

Mit 17 ein Gewerbe anmelden und dann kann jedes einzelne Geschäft von den Erziehungsberechtigten einzeln genehmigt werden, weil nur die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes die Geschäftsfähigkeit für einen bestimmten Bereich erklären kann. Das können zum Glück die Eltern nicht.

Ich würde so keine Geschäfte machen wollen. Also ist die Anmeldung mit 17 eher eine theoretischen denn praktikable Möglichkeit.



Geschrieben von BernshausenL am 15.03.2017 um 09:59:

 

Guten Morgen zusammen,

wie würdet ihr den Fall beurteilen, wenn der Gewerbetreibende verstirbt und die minderjährigen Kinder (6 und 10 Jahre alt), da Alleinerben, das Gewerbe als Rechtsnachfolger "weiterführen".

In dem Alter sind die Kinder ja geschäftsunfähig, bzw. beschränkt geschäftsfähig. Ich hab irgendwie nicht wirklich eine Idee, wie man das sauber lösen kann. Es kann doch nicht sein, dass ein sechsjähriger ein Gewerbe anmeldet?

Oder müsste für die Kinder die Einverständniserklärung der Mutter, die noch lebt, vorliegen? Ich bin überfragt und dankbar für Tipps.

Grüße



Geschrieben von HBinder am 15.03.2017 um 17:34:

 

Hallo,

so einen Fall hatten wir schon mit fast ähnlichem Alter der beiden Erben. Diese beiden waren die Enkel des Gewerbetreibenden, die der Verstorbene statt seiner Kinder als Erben bestimmt hatte. Wir haben darauf verwiesen, dass die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich ist. Diese wurde überraschenderweise erteilt. Damit war gewerberechtlich die Sache erledigt und die beiden Enkel sind seitdem Gewerbetreibende. Das zuständige Finanzamt konnte sich damit nicht abfinden. Das war uns aber dann auch egal.

Gruß
HBinder



Geschrieben von BE-DE am 16.03.2017 um 08:09:

 

Moin Moin von der D...
das ist vollkommen richtig. Wenn das Familiengericht schriftlich zugestimmt hat, dann nehmen wir eine Kopie zur Akte und damit ist das für uns erledigt. Ob die Kinder dann jemanden einsetzen, der die Geschäfte für sie führt, ist wieder eine andere Sache.



Geschrieben von BernshausenL am 16.03.2017 um 09:05:

 

Vielen Dank für die Antworten. Es gibt offensichtlich nichts, was es nicht gibt smile

Schöne Grüße und einen sonnigen Tag!



Geschrieben von LoryGlory am 05.08.2021 um 10:28:

 

Moin ,
ich weiß wir sind hier im -stehenden Gewerbe- aber da ich leider im -Reisegewerbe- nichts gefunden habe, möchte ich hier einfach anknüpfen:


Spricht etwas dagegen, wenn ein 17-Jähriger einen Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte stellt, die ganzen Zuverlässigkeitsprüfungen dann jetzt schon durchgeführt werden und er die Karte erst nach seinem 18. Geburtstag (31.08.) ausgehändigt bekommt ?

Dafür müsste er dann m.E. auch keine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen oder ?

Augen rollen


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