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Geschrieben von dieter am 04.07.2016 um 09:09:

  Prüfbericht bei abgemeldeten Gewerbebereich?

Hallo Forum,

ich streite gerade mit meinem Vorgesetzten über folgenden Fall: Eine Maklerin mit 34c
Erlaubnis (u. a. Nr.3 Baubetreuer etc.) hat versäumt den Prüfbericht bzw die Negativerklärung abzugeben und wurde deshalb mit einem OWI-Verfahren überzogen.
Um die Vorlage des Berichtes oder Bescheinigung zu umgehen, will sie den Teilbereich des §34c Nr. 3 gewerberechtlich abmelden. Sie wäre und bliebe aber weiter im Besitz der Erlaubnis. Ich in der Auffassung, dass sie die Erlaubnis ändern müsse um der Vorlagepflicht zu entgehen, eine Abmeldung des Teilbereichs ist für mich nicht weitgehend genug.

Wie seht Ihr das?

Gruß aus Solingen
Dieter



Geschrieben von Blackhunter am 04.07.2016 um 09:28:

 

Moin und hallo,

wir sehen das in unserem so, dass die Gewerbeanzeige die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wiedergibt, ungeachtet des Umfangs der einmal erteilten Erlaubnis.
Wenn der Erlaubnisinhaber nur einen Teilbereich der Möglichkeiten nutzt, wird die Erlaubnis nicht geändert.

Die Erlaubnis sagt aus, welche Tätigkeiten er ausüben darf, nicht muss.

Wenn Sie den Führerschein für LKW besitzen, aber keinen LKW fahren, wird die Fahrerlaubnis ja auch nicht geändert.

Freundliche Grüße aus dem Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von dieter am 04.07.2016 um 09:39:

 

Respekt

Guten Morgen nach Hessen,
der vergleich zum Führerschein ist nicht ganz so ok, dort muss ich alle 5 Jahre eine Tauglichkeitsprüfung machen. mach ich das nicht, ist der Führerschein bzw
die FE erloschen. Prüfberichte sind recht teuer und es ist doch recht einfach, den Gewerbereich abzumelden jedoch weiterzumachen. Sofern sich jemand bereit erklärt diesen Gewerbereich generell nicht mehr auszuüben, was hindert daran die Erlaubnis ändern zu lassen. So ganz bin ich ja mit mir in dieser Sache selbst noch nicht im Reinen..........
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Jedoch Danke für die rasche Reaktion im Forum.

Beste Grüße aus Solingen
Dieter



Geschrieben von dieter am 04.07.2016 um 09:41:

 

Sorry für die Tippfehler, kommt wohl vom hastigen Eintippen....



Geschrieben von Blackhunter am 04.07.2016 um 09:45:

 

Hallo,

dann nehmen wir den Führerschein für Zweiräder, dann passt es wieder.

Spaß beiseite, wenn der Erlaubnisinhaber für einen gewissen Zeitraum keine prüfpflichtigen Tätigkeiten ausüben möchte, dann würde er durch die Änderung die Möglichkeit für die Zukunft verlieren.

Nun will er in zwei oder drei Jahren doch wieder prüfpflichtige Tätigkeiten ausüben - also müsste er wieder eine Erweiterung seiner Erlaubnis beantragen.
Wieder Zuverlässigkeitsprüfung, Führungszeugnis etc. und wieder Gebühr.
Das kann es doch nicht sein.



Geschrieben von Rheinhesse am 04.07.2016 um 10:28:

 

Moin aus Rheinhessen,
so handhabe ich es hier auch. Wenn im Gewerberegister keine Prüfberichtspflichtige Tätigkeit angezeigt wird, dann ist auch kein Prüfbericht abzugeben - im übrigen dürfte der Gewerbetreibende dann ja auch nur eine Negativerklärung vorlegen.
Denn - würde er - ohne Eintrag im Gewerberegister - durch einen Prüfbericht nachweisen, dass er doch tätig war, wäre das auch eine Ordnungswidrigkeit.
Im übrigen hatte mir diese Vorgehensweise schon so manches "Alte-Hasen-Verfahren" im § 34 f abgekürzt.....



Geschrieben von sme40 am 05.07.2016 um 07:04:

 

Guten Morgen,

wenn ich mich recht entsinne, haben wir so etwas an anderer Stelle zu einer anderen Zeit auch schon mal diskutiert.
Wir haben diese Problematik schon vor Jahren so gelöst, dass wir diejenigen Erlaubnisinhaber mit der Berechtigung zur Betätigung als Bauherr oder Baubetreuer aus den Prüfungspflichten schriftlich entlassen haben. Nicht ohne darauf hinzuweisen, dass bei der (Wieder)Aufnahme solcher Tätigkeiten, die Prüfungspflicht wieder wirksam wird.
Hintergrund war, dass man vor 15 Jahren in unserem Hause alle Makler, ob sie wollten oder nicht, mit einer Vollerlaubnis ausgestattet hatte. Die, die ausschließlich Immobilien und Darlehen vermittelt hatten, mussten, als die Prüfungspflichten für diese Tätigkeiten wegfielen, Negativerklärungen einreichen. Jahrelang Negativerklärungen abgeben, war den Kunden nicht mehr erklärbar, daher die obige Lösung.
Das mag verwaltungs- und rechtstechnisch nicht ganz sauber sein, funktioniert aber prima.
Und ja, oftmals haben wir das auch über den Gewerberegistereintrag gelöst, so dass die Vollerlaubnisinhaber eine detaillierte Angabe (Vermittlung von Immobilien) vorgenommen haben.

Gruß


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