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Geschrieben von StR1326 am 23.06.2016 um 10:07:

  verbotene Waren auf Spezialmarkt

Hallo allgemein,
wir hatten einen großen Mittelaltermarkt mit dem sonst üblichen Angebot als Spezialmarkt festgesetzt.
In den Medienberichten fiel jedoch auf, dass wohl mindestens ein Händler Armbrüste zum Verkauf anbot und ein Armbrust-Schießen veranstaltete.
Die Armbrust ist eine den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und damit zum Verkauf im Reisegewerbe und auf Märkten nach § 35 Abs. 3 WaffG verboten (vom Betreiben eines illegalen Schießstand rede ich dabei noch gar nicht). Bezüglich des Händlers stellt der Verkauf einen Straftatbestand nach WaffG dar. Aber nun stellt sich mir die Frage, inwieweit der Veranstalter des Marktes für das Angebot der bei ihm ausstellenden Händler verantwortlich ist.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Herzlichen Dank schon mal im Voraus.
Beste Grüße



Geschrieben von Fossil am 23.06.2016 um 12:25:

 

soweit ich weiß, muss man bei der Anmeldung zu solchen Märkten vorher angeben, was man anbieten wird.
aber dass eine Armbrust eine verbotene Waffe ist, wusste ich gar nicht.
meine solche Schießstände schon mal auch auf den anderen Märkten gesehen zu haben



Geschrieben von LKKS am 23.06.2016 um 12:29:

 

Die Armbrust ist keine verbotene Waffe, siehe Ziffer 3 und 4 der Anlage 2 zu § 2 WaffG. Sowohl Führen als auch Erwerb und Verkauf sind erlaubnisfrei.

Hier wird es ggf. nur wegen des Reisegewerbes/ Marktgeschehens überhaupt zu einem Problem.



Geschrieben von KremserT am 24.06.2016 um 07:31:

 

Zitat:
Original von LKKS
Die Armbrust ist keine verbotene Waffe, siehe Ziffer 3 und 4 der Anlage 2 zu § 2 WaffG. Sowohl Führen als auch Erwerb und Verkauf sind erlaubnisfrei.

Hier wird es ggf. nur wegen des Reisegewerbes/ Marktgeschehens überhaupt zu einem Problem.


Moin

Dem kann ich nur zustimmen. Fraglich ist an der Stelle nur, wie genau die Festsetzung des Spezialmarkts erfolgte, speziell hinsichtlich der Formulierung des Warenangebots. Abstrakt Denkende können der Ansicht sein, dass das Feilbieten von Waren nach Mittelaltermarkts oder nach Charakteristik eines solchen auch Replika von solchen Waffen beinhaltet.



Geschrieben von LKKS am 24.06.2016 um 08:16:

 

Hierzulande veranstaltet man alljährlich einen großen Mittelaltermarkt mit Armbrustschießen auf mehreren Ständen und wir haben damit überhaupt kein Problem.

Das Schießen findet auf befriedetem Besitztum statt und demzufolge gibt es auch kein waffenrechtliches Problem.



Geschrieben von StR1326 am 24.06.2016 um 09:56:

 

Hallo,
stimmt tatsächlich, dass Armbrüste keine verbotenen Waffen sind; dennoch sind Armbrüste den Waffen gleichgestellte Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig. Auch das Betreiben eines Armbrust-Schießstandes ist erlaubnispflichtig (§ 27 Abs. 1 WaffG). Ebenso ist der Umgang von Minderjährigen mit Waffen ist verboten (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Der Händler hat gegen Waffengesetz verstoßen; an ihn komme ich ran. Das ist insofern auch nicht mein Problem.
Schwierig ist mein Verhalten gegenüber dem Veranstalter des Marktes.
Die Angabe über das Warenangebot der einzelnen Händler war sehr allgemein gehalten. Bezüglich des Veranstalters waren mehrere Baustellen offen, die bis dahin höhere Priorität hatten; diesbezüglich trifft ein Teil der Schuld uns.
Aber hat der Veranstalter nicht auch die Verantwortung für das, was auf seinem Markt angeboten wird?
Alles, was ich gefunden habe, ist der § 69 a GewO über den zukünftige Anträge abgelehnt werden können hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Veranstalters und hinsichtlich einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit.
Aber Maßnahmen bezüglich der vergangenen Veranstaltung oder Pflichten für ein laufendes Fest scheinen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen zu sein. Zumindest habe ich nichts gefunden. Scheint wohl so, dass dies im Festsetzungsbescheid zu regeln wäre.
Beste Grüße



Geschrieben von LKKS am 24.06.2016 um 10:01:

 

Zitat:
Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig.


Welchen Sinn hat dann die oben zitierte Regelung in der Anlage 2 zum WaffG?

Ich stelle sie mal ein:

Zitat:



4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2 Armbrüste





Geschrieben von KremserT am 24.06.2016 um 10:16:

 

Zitat:
Original von StR1326
Hallo,
stimmt tatsächlich, dass Armbrüste keine verbotenen Waffen sind; dennoch sind Armbrüste den Waffen gleichgestellte Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig. Auch das Betreiben eines Armbrust-Schießstandes ist erlaubnispflichtig (§ 27 Abs. 1 WaffG). Ebenso ist der Umgang von Minderjährigen mit Waffen ist verboten (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Der Händler hat gegen Waffengesetz verstoßen; an ihn komme ich ran. Das ist insofern auch nicht mein Problem.
Schwierig ist mein Verhalten gegenüber dem Veranstalter des Marktes.
Die Angabe über das Warenangebot der einzelnen Händler war sehr allgemein gehalten. Bezüglich des Veranstalters waren mehrere Baustellen offen, die bis dahin höhere Priorität hatten; diesbezüglich trifft ein Teil der Schuld uns.
Aber hat der Veranstalter nicht auch die Verantwortung für das, was auf seinem Markt angeboten wird?
Alles, was ich gefunden habe, ist der § 69 a GewO über den zukünftige Anträge abgelehnt werden können hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Veranstalters und hinsichtlich einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit.
Aber Maßnahmen bezüglich der vergangenen Veranstaltung oder Pflichten für ein laufendes Fest scheinen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen zu sein. Zumindest habe ich nichts gefunden. Scheint wohl so, dass dies im Festsetzungsbescheid zu regeln wäre.
Beste Grüße


Also, Armbrüste sind erlaubnisfreie Waffen; mit der Einschränkung dass erst ein Erwerb ab 18 erlaubt ist (§ 2 I WaffG). Das Abschießen von Waffen ist verboten, jedoch schießt eine Armbrust im Sinne des WaffG nicht (Anlage 1 zu § 1 IV WaffG, Abschnitt 2, Nr. 7 = es fehlt am durch den Lauf befördern eines Geschosses)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
(...)
1.10 Armbrüste;
3. Erlaubnisfreies Führen
(...)
3.2 Armbrüste.
4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
(...)
4.2 Armbrüste.
7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
(...)
7.8 Armbrüste;



Geschrieben von KremserT am 24.06.2016 um 10:29:

 

Zitat:
Original von StR1326
Hallo,
stimmt tatsächlich, dass Armbrüste keine verbotenen Waffen sind; dennoch sind Armbrüste den Waffen gleichgestellte Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Der Verkauf von Waffen (egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) ist nach § 21 Abs. 1 WaffG immer erlaubnispflichtig. Auch das Betreiben eines Armbrust-Schießstandes ist erlaubnispflichtig (§ 27 Abs. 1 WaffG). Ebenso ist der Umgang von Minderjährigen mit Waffen ist verboten (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Der Händler hat gegen Waffengesetz verstoßen; an ihn komme ich ran. Das ist insofern auch nicht mein Problem.
Schwierig ist mein Verhalten gegenüber dem Veranstalter des Marktes.
Die Angabe über das Warenangebot der einzelnen Händler war sehr allgemein gehalten. Bezüglich des Veranstalters waren mehrere Baustellen offen, die bis dahin höhere Priorität hatten; diesbezüglich trifft ein Teil der Schuld uns.
Aber hat der Veranstalter nicht auch die Verantwortung für das, was auf seinem Markt angeboten wird?
Alles, was ich gefunden habe, ist der § 69 a GewO über den zukünftige Anträge abgelehnt werden können hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Veranstalters und hinsichtlich einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit.
Aber Maßnahmen bezüglich der vergangenen Veranstaltung oder Pflichten für ein laufendes Fest scheinen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen zu sein. Zumindest habe ich nichts gefunden. Scheint wohl so, dass dies im Festsetzungsbescheid zu regeln wäre.
Beste Grüße


Ich würde diesbezüglich auch das Suchen von pflichtwidrigem Verhalten des Veranstalters absehen, da ich nicht erkennen kann, dass dieser hier in einer gesonderten Art und Weise einen Verstoß begangen hat. Natürlich hat der Veranstalter, gegenüber dem die Veranstaltung festgesetzt wird, eine Verantwortung hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Wiedergabe der auf dem Markt angebotenen Waren; wenn dies jedoch allgemein gehalten war (ich vermute á la Mittelaltermarkt entsprechende Waren), sehe ich einen Zusammenhang zwischen Armbrüsten und der Veranstaltung eines Mittelaltermarkts



Geschrieben von Fossil am 24.06.2016 um 16:51:

 

ich kenne diese Schießstände auch von einigen Mittelaltermärkten. Und es gab nie damit Probleme.
kann es sein, dass es in verschiedenen Bundesländern auch unterschiedlich bestimmt ist?



Geschrieben von StR1326 am 27.06.2016 um 08:08:

 

Hallo miteinander!

Super Hinweis!
Herzlichen Dank! Bezüglich Handel und Führen hab ich das tatsächlich übersehen. Mein Fehler - Entschuldigung!
Dennoch bleibt der verbotene Verkauf im Reisegewerbe oder auf Märkten (§ 35 Abs. 3 WaffG), der unerlaubte Betrieb des Schießstands, die mangelhafte Aufbewahrung und der Umgang von unter 18-jährigen mit Waffen.

Beste Grüße



Geschrieben von Anni Weiler am 19.10.2016 um 10:14:

 

Was mache ich, wenn ich als Gemeinde selber Veranstalter des Marktes bin? Ich kann mir die Festsetzung doch nicht selber schreiben.....



Geschrieben von Roland Kissau am 19.10.2016 um 10:55:

 

Moin aus dem hohen Norden nach Mittelerde !

Veranstalter ist ja kaum das "Ordnungsamt", sondern meistens die Abteilung "Stadtmarketing", "Wirtschaftsförderung" oder "Kultur".
Bei solchen städtischen Veranstaltungen schreiben wir (Ordnungsamt) die Festsetzung an die jeweilige veranstaltende Abteilung.
Das hat auch noch nie zu Beanstandungen durch den Kreis oder die Polizei geführt.
So (bzw. ähnlich, wir legen es halt so aus) steht es im übrigen auch unter Ziffer G II im Orientierungsrahmen für die kommunale Planung ... von Großveranstaltungen des Innenministeriums.
Ich hoffe, das hilft etwas weiter.

Frohes Schaffen noch,
Roland Kissau



Geschrieben von Anni Weiler am 19.10.2016 um 10:59:

 

Ok, mal sehen, wer denn genau der Veranstalter sein wird.

Mittelerde? ;-) Ich bin doch kein Hobbit ;-) Aber die geografische Lage gibt dem hohen Norden Recht :-)



Geschrieben von Roland Kissau am 19.10.2016 um 11:03:

 

In Mittelerde gibt es doch auch noch andere Gestalten als Hobbits; ich dachte da mehr an Elben und so smile !



Geschrieben von Anni Weiler am 19.10.2016 um 11:05:

 

oder Orks.... ;-)



Geschrieben von Roland Kissau am 19.10.2016 um 11:18:

 

Orks und ähnlich sympathische Einwohner scheint es nun mal in jeder Stadt/Gemeinde zu geben; da müssen wir wohl mit leben.
Wahrscheinlich hilft es da auch nichts, nach einer langen Wanderung einen Kaugummiautomatenring in ein Martinsfeuer zu werfen Heul !



Geschrieben von Anni Weiler am 19.10.2016 um 11:22:

 

Sehr schön formuliert. Applaus



Geschrieben von Sigi2910 am 19.10.2016 um 11:34:

 

Gibt uns da nicht § 27 des Waffengesetzes etwas (eine Waffe...) zur Hand:
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.



Geschrieben von KremserT am 19.10.2016 um 13:17:

 

Hallo Sigi,

mit einer Armbrust wird zwar nach Sprachgebrauch geschossen, jedoch nicht im waffenrechtlichen Sinn. Denn es fehlt an dem Befördern eines Projektils durch einen Lauf hindurch. Daher darf auch mit Armbrüsten geschossen werden.

Des Weiteren dürfen auch unter 18-Jährige mit einer Armbrust schießen, sofern die tatsächliche Sachherrschaft bei einem Ü-18-Jährigen verbleibt (anleitendes Schießen bspw.).

Ich denke daher auch, dass ein Schießstand kein solcher ist, wenn dort "nur" mit Armbrüsten "geschossen" wird. Auch sehe ich daher das Vertriebsverbot nach § 35 WaffG als nicht treffend an, da die Armbrust nach vorgenannten Äußerungen keine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes ist.


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