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Geschrieben von Kredit-Hai am 13.05.2016 um 15:37:

traurig Gebühr 34c 1000,00€ trotz 34i

Ein lautes Hallo hier in die Runde! Ich bin neu hier und suche nach Rat.

Ich bin anls Kreditvermittler mit 34c schon lange im Geschäft und habe jetzt eine GmbH & Co. KG gegründet. Diese KG soll den 34i beantragen. Für die Vermittlung von den Nicht-ImmobiliarDarlehen benötige ich ja weiterhin eine Genehmigung nach 34c, die ich für die KG ja auch neu beantragen muß.

Mich stören die 1000,00€ Kosten, die dafür aufgerufen werden. Bereits vor 2 Monaten habe ich diesbezüglich eine schriftliche Beschwerde eingereicht, ich hab ehrlich gesagt auch gar nicht erwartet, dass sich da etwas tut. Die Behörde ist der Kreis Entfernt. Bitte Forenregeln beachten., hier die Infos dazu: Entfernt. Bitte Forenregeln beachten.
Das Amt begründet die Gebühr mit Hinblick auf § 9 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen: zusätzlich zum Verwaltungsaufwand müssen auch die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Antragsteller berücksichtigt werden. Gerade der wirtschaftliche Wert tendiert ja nun im Hinblick auf die Ausgliederung der Immobiliardarlehen gen Null. Und der Verwaltungsaufwand bei der IHK ist deutlich günstiger.

Kann ich den 34c für die KG beantragen, die Kosten unter Vorbehalt zahlen und wegen unverhältnißmässiger Kosten den Gebührenbescheid anfechten? Hat so eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg?

LG



Geschrieben von sme40 am 17.05.2016 um 07:59:

 

Moin,

ja, ich stehe auf der Behördenseite, sorry deswegen. Klageerfolg? Keine Ahnung. Ausprobieren.
Grundsätzlich jedoch benötigt die Verwaltungsgesellschaft die Erlaubnis und erhält für den Verwaltungsakt den notwendigen Gebührenbescheid. Die Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden und darf nach jeweiligem Landesgebührenverzeichnis eine Gebühr fordern. Dagegen ist in aller Regel die Klage zulässig. Bei Rahmengebühren lässt die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen und Verhältnismäßigkeit walten.
Kommt der Gebührenschuldner zum Ergebnis, dass das viel zu hoch ist, bleibt der Klageweg.
Das Gericht hat dann zu prüfen, ob der Gebührenbescheid rechtmäßig zustande gekommen ist. Erst dann könnte geprüft werden, ob die Höhe angemessen ist. Und es könnten Aussagen zum wirtschaftlichen Wert getroffen werden.
Ein langer Weg. Hilft Ihnen jetzt nicht wirklich, denn die Erlaubnis benötigen Sie, um Vermittelnd tätig zu sein.

Gruß


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