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-- Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=14046)


Geschrieben von Bodenberger am 09.02.2016 um 12:19:

  Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG

Hallo zusammen,

hab da einen interessanten Fall (wie ich finde):

Ein gemeinnütziger Kulturverein hat bei mir eine Erlaubnis nach dem GastG beantragt.
Man wolle ein Kulturzentrum gründen und dort auch durch Vereinsmitglieder Bier/Wein ausschenken.

Jedoch soll auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet werden, da man keinerlei Gewinnerziehlungsabsichten habe.

Das ganze erscheint mir etwas "schwammig", da man ja wahrscheinlich versuchen wird mit den Einnahmen durch die Gaststronomie Aufwendungen des Vereins zu decken, welcher jedoch ein gemeinnütziges Ziel verfolgt.

Ist die "Gemeinnützigkeit" wirklich eine Befreieung vom § 14 der GewO, wie der Antragsteller behauptet.

Hinweis: Das Finanzamt wird über die Erlaubnis nach §2 GastG so oder so informiert.

Kennt jemand einen ähnlichen Fall?

Freundliche Grüße
Tim B.



Geschrieben von claysch am 09.02.2016 um 13:15:

  RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG

Moin ,

die "Gemeinnützigkeit" steht erstmal hinten an. Entscheident ist, ob tatsächlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollte mit den Einnahmen Kosten gedeckt werden, liegt bereits eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Die Gewinnverwendung (gemeinnützige Ziele) ist nicht erheblich.
Lass dir doch mal Preise geben - und wenn die Abgabe dann unterhalb oder gleich dem Einkaufspreis ist, ist auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden.

Gruß
claysch



Geschrieben von BernshausenL am 09.02.2016 um 13:51:

 



Wenn nur die Kosten gedeckt werden sollen kann man doch nicht von Gewinnerzielungsabsicht sprechen?

Die liegt ja gerade erst dann vor, wenn die Kosten nicht nur gedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus Einnahmen erzielt werden sollen...

Grüße



Geschrieben von Bodenberger am 09.02.2016 um 13:52:

  RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG

Danke schonmal.

Also:
Sobald auch nur 1 € Gewinn aus der Gastronomie genutzt wird um die Kosten des Vereins zu Decken besteht eine Anzeigepflicht nach §14.

Sprich, um die Anzeige nach o.g. § kommen die nur rum, wenn nachweislich mit der Gastronomie kein Gewinn erzielt wird?

Gruß
Tim



Geschrieben von claysch am 09.02.2016 um 15:19:

  RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG

Hallo,
bei der Gewinnerzielungsabsicht gibt es verschiedene Ansichten. Die einen sehen diese erst, wenn alle Kosten gedeckt werden und darüber hinaus noch etwas erwirtschaftet wird. Ich sehe die Gewinnerzielungsabsicht schon ab dem Zeitpunkt, in dem die Absicht besteht, entstandene Kosten zu decken. Ansonsten müsste die Gewerbeanmeldung ja erst erfolgen, wenn der erste € oberhalb der Kosten erwirtschaftet wurde.
Vielleicht hat jemand eine gerichtsfeste Definition.

Gruß
claysch



Geschrieben von BernshausenL am 09.02.2016 um 15:41:

 

Ich glaube da würde ich das Wörtchen ABSICHT hervorheben... Der tatsächliche Gewinn ist natürlich nicht aussagekräftig, dann müsste wahrscheinlich die Hälfte nicht anmelden Applaus

Wenn aber jemand von vorneherein sagt, Kosten 1,25 Euro, VK-Preis: 1,25 Euro, ist das für mich keine Gewinnerzielungsabsicht.

Ist aber auch nur meine Meinung, klingt für mich logisch.. Aber was heißt das schon im Bezug auf Gesetze großes Grinsen

Urteile o.ä. habe ich nicht.



Geschrieben von Thomas Mischner am 09.02.2016 um 15:47:

  RE: Gemeinnütziger Verein mit Erlaubnis nach dem GastG

Zitat:
Original von claysch
Vielleicht hat jemand eine gerichtsfeste Definition.


Bitteschön:
„Für das Merkmal der Gewinnerzielung kommt es auf die Absicht an, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erwirtschaften, der zu einem Überschuss über die betrieblichen Kosten der Tätigkeit führt.“ (BVerwG, Urt. v. 27.02.2013, Az.: 8 C 8/12 - GewArch 2013, S. 305-308).



Geschrieben von claysch am 09.02.2016 um 15:47:

 

hallo Bernshausenl

wir liegen ja nicht weit von einander entfert. Wenn der Betreiber aussagt, die Getränke werden alle zum Einkaufspreis ausgeschenkt, liegt für mich auch keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Daher sollte der Kollege sich dieses auch bescheinigen lassen.

Gruß
claysch



Geschrieben von claysch am 09.02.2016 um 15:50:

 

Hallo,

so da war der Thomas schneller.
Also werde ich nun danach handeln. Vielen Dank für den Hinweis.

Gruß
claysch



Geschrieben von Thomas Mischner am 09.02.2016 um 15:53:

 

Und noch etwas speziell für das GastG Prost - Gewerbe:

Gewerbsmäßig ist ein Gaststättenbetrieb, wenn er auf die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, wobei erforderlich und genügend ist, dass dieser Vorteil erstrebt wird, also unerheblich ist, als die Gewinnerzielungsabsicht tatsächlich zum Ziel führt.
Liegen die Preise auf dem mittleren bis gehobenen Niveau einer örtlichen Gaststätte, so hat der Betreiber die eigenen Aufwendungen so hoch veranschlagt, dass der Betrieb für ihn von wirtschaftlichem Vorteil ist.
(VGH München, Beschl. v. 17.09.1979, Az.: 22.CE - 744/79)



Geschrieben von Bodenberger am 10.02.2016 um 09:54:

 

Vielen Dank zusammen.

Okay, dann lasse ich mir mal Kalkulationen und Preise zeigen.
Ansonsten melde ich also den e.V. im Gewerberegister gemäß §14 GewO.



Geschrieben von Civil Servant am 10.02.2016 um 10:50:

 

Hallo zusammen,

ich bin nicht nur Gewerberechtler, sondern auch Vorsitzender eines Schützenvereins, der gemeinnützig ist, andererseits aber mit Gewerbemeldung und Konzession nach alten Recht eine Gaststätte betreibt.

Das geht so: Im Bereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Gaststätte" sind wir zweifelsohne gewerblich unterwegs. Deswegen geben wir dafür auch eine Umsatzsteuererklärung ab. Das gefährdet auch die Gemeinnützigkeit im idellen Teil des Vereins nicht. Ob dabei allerdings auch Umsatz- u. Gewinngrenzen zu beachten sind, weiß ich gar nicht. Da wird aber auf'm Dorf zu Hause sind und auch nur - je nach Definition zwei bis vier Veranstaltungen mit etwas mehr Außenwirkung im Jahr haben, halten sich die Umsätze ohnehin in überschaubaren Grenzen.



Geschrieben von BarbaraGibbs am 08.09.2016 um 10:48:

 

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