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Geschrieben von Poldi am 09.10.2015 um 07:32:

  Festsetzung

Moin

muss die Veranstaltung in einen örtlichen Zusammenhang stehen, oder sind es dann zwei Veranstaltungen, wenn ich eine "räumliche Lücke" von ca. 200 bis 400 m habe?


Vielen Dank für eure Hilfe


Poldi



Geschrieben von René Land am 09.10.2015 um 09:38:

  RE: Festsetzung

Hallo Poldi,

ausgehend von § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat die zuständige Behörde
"auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen.

Der Begriff Platz ist hier nicht als einzelner Ort zu verstehen sondern umfasst alle Flächen, auf der die (festsetzbare) Veranstaltung stattfinden soll. Für viele Stadtfeste ist es sogar charakteristisch, dass mehrere örtlich teilweise getrennte Plätze für eine Veranstaltung genutzt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine Veranstaltung handelt (gleicher Gegenstand, gleicher Veranstalter) und diese überhaupt festsetzungsfähig ist.

Pielow fürhrt in Pielow, Beck'scher Online-Kommentar GewO, § 69, RdNr. 8 hierzu aus: "Der Begriff „Platz“ verlangt eine örtliche Beschränkung auf bestimmte oder zumindest bestimmbare Orte, Flächen und/oder Räume."

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Poldi am 09.10.2015 um 10:38:

  RE: Festsetzung

Danke


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