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Geschrieben von gewerbe-beelitz am 07.07.2015 um 10:11:

traurig GmbH ohne Geschäftsführer

Ein freundliches Hallo in die Runde,

ich habe derzeit das Problem, dass ich eine GmbH ohne Geschäftsführer habe, da die alte Geschäftsführerin ihr Amt niedergelegt hat. Gleichzeitig ist der Geschäftssitz in einen anderen Meldebezirk verlegt worden.

Kann ich jetzt die GmbH bei mir einfach v. A. w. abmelden und den Sachverhalt weitergeben? Ich kann ja die GmbH schlecht anschreiben, da ja bis zur Bestellung eines neuen Gf niemand Rechtsgeschäfte führen kann.

Bitte helft mir Weißnicht Wand



Geschrieben von Eddy am 07.07.2015 um 12:45:

  RE: GmbH ohne Geschäftsführer



ist eine GmbH ohne Geschäftsführer, sollte eigentlich durch das Registergericht ein "Not-Geschäftsführer" eingesetzt werden.
Da dies allerdings seltenst der Fall sein wird, kann man sich noch an den Prokuristen der Firma wenden.
Von daher würde ich vor der "Abmeldung von Amts wegen" den Prokuristen (dieser ist bei Einzelprokura in der Regel auch zeichnungsbefugt) bitten, die Abmeldung wegen Verlegung vorzunehmen.
Die Abmeldung von Amts wegen kann man zu einem späteren Zeitpunkt immer noch durchführen.

Sonnige Grüße aus dem Sauerland

Eddy



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 07.07.2015 um 14:23:

 

Es ist aber auch kein Prokurist vorhanden und das AG teilte mir mit, dass ein Not-Gf. erst berufen wird sofern die Gesellschafterversammlung keinen neuen Gf beruft.

Die Sache ist ja, dass eben die Gesellschaft laut HR-Auszug auch nicht mehr bei mir sitzt.... Wie handhabe ich das Gewerberechtlich



Geschrieben von Eddy am 07.07.2015 um 14:41:

 

Zwei Möglichkeiten:

1.
Die neue Anschrift vermerken und mit der Abmeldung warten,bis ein neuer Geschäftsführer bestellt ist.

2.
Mal bei der neuen Gemeinde nachfragen, ob das Gewerbe dort bereits gemeldet ist. Sollte das der Fall sein, ist die Abmeldung von Amts wegen ohne Probleme möglich.

Ich persönlich würde in dem vorliegenden Fall Variante 2 vorziehen



Geschrieben von Runge am 07.07.2015 um 15:36:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

wenn die GmbH noch existiert könnte man sie mit der Adresse des Betriebssitzes auch ganz normal zur Abmeldung auffordern. Ggf. mit Zwangsgeldandrohung. Das würde sich dann ja gegen die GmbH und nicht gegen den (nicht vorhandenen Geschäftsführer) richten.

Regina Runge



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 07.07.2015 um 16:18:

 

Ok vielen Dank...
jetzt weiß ich in etwa in welche Richtung ich gehen kann......

Danke für die schnellen Antworten



Geschrieben von Thomas Mischner am 07.07.2015 um 16:35:

 

Hallo,

eine nicht ordnungsgemäß vertretene (geschäftsführerlose) GmbH wird keine Gewerbeabmeldung erstatten können, da sie über kein Organ verfügt, dass für sie eine Willenserklärung abgeben kann. Eine entsprechende Aufforderung an die GmbH würde etwas Unmögliches verlangen.
Unter den üblichen Voraussetzungen (die Betriebsaufgabe steht tatsächlich zweifelsfrei fest) kommt wohl nur eine Abmeldung von Amts wegen in Betracht.



Geschrieben von BernshausenL am 11.07.2017 um 13:45:

 

Ich habe hier einen ähnlichen Fall, allerdings wird hier kein Betriebssitz verlegt. Der GF wurde vom Amtsgericht v.A.w. gelöscht und es ist auch kein neuer GF eingetragen worden.

Wie Thomas Mischner schon geschrieben hat, sehe ich da auch keine Möglichkeit dass die GmbH eine Abmeldung vornehmen kann, wegen fehlendem Vertreter.

Tue mich mit einer Abmeldung v.A.w. aber schwer, da es ja sein kann, dass ein neuer Geschäftsführer die Geschäfte weiterführt.

Würdet ihr den Fall einfach auf WVL legen oder was macht man am besten damit?! Kopfkratz

Viele Grüße



Geschrieben von KremserT am 11.07.2017 um 14:16:

 

Moin

wäre es nicht möglich, die Aufforderung zur Abmeldung dem / den Gesellschaftern entsprechend § 35 I GmbHG zukommen zu lassen?

Hat sich das Gericht denn hinsichtlich der "Wartezeiten" geäußert, welche verstreichen muss, um einen Not-Geschäftsführer zu bestellen?



Geschrieben von BernshausenL am 11.07.2017 um 14:41:

 

Über Wartezeiten ist mir nichts bekannt, so wie ich das Gericht kenne werden diese aber nicht kurz ausfallen..

Ich habe ja gar keine Daten der Gesellschafter, wüsste nicht wen ich da anschreiben soll. Weißnicht



Geschrieben von VeSa am 11.07.2017 um 15:01:

 

Ich würde versuchen zu ermitteln, ob die Gesellschaft noch gewerberechtlich tätig ist. Gibt es an der Betriebsstätte Hinweise darauf?
Wenn ja hättest Du ja keine Probleme, es wäre dann Sache des AG sich darum zu kümmern dass ein neuer Geschäftsführer bestimmt wird. Hast Du keine Betriebsstätte kannst Du ohne Probleme v.A.w. abmelden.



Geschrieben von Clemens Bettermann am 11.07.2017 um 15:04:

 

Hallo ers mal,

die Gesellschafter lassen sich beim Amtsgericht erfragen. Die geht im Regelfall auch recht zügig.

Ich habe vor einiger Zeit eine Gaststättenkonzession widerrufen und mangels Geschäftsführer und Notgeschäftsführer den Widerruf an die GmbH vertreten durch die Gesellschafter gerichtet.

Mit freundlichen Grüßen aus Werl
Clemens Bettermann



Geschrieben von BernshausenL am 11.07.2017 um 15:05:

 

Beide Ideen sind gut! Dann versuche ich mal jemandem bei Gericht zu erreiche und ansonsten mal Betriebsstätte (oder auch nicht) in Augenschein nehmen

Danke! smile


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