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Geschrieben von Der Präsident am 14.04.2015 um 17:19:

Fragezeichen Marktfestsetzung für "Mini-Markt"

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer Region findet seit 8 Jahren ein kleiner (!) "Historischer Markt" statt. Bei diesem sind circa 8 gewerbliche Anbieter und 10 Vereine und Gruppen ohne gewerblichen Hintergrund aktiv und stellen ihre Waren aus bzw. bieten diese zum Verkauf an. Problem: Der Markt findet am Sonntag statt und soll rund 9 Stunden dauern. Ich habe das Sachgebiet erst übernommen aber tendiere dazu, keine Marktfestsetzung (Spezialmarkt) ausszustellen (unter 12 gewerbliche Anbieter). Meine Vorgänger haben das nicht zu gehandhabt.

Dem Veranstalter (ein ortsansässiger Verein) habe ich nun empfohlen eine Ausnahme nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zu stellen. Dieses lässt in Sachsen-Anhalt aber nach § 7 Abs. 2 nur 5 Stunden zusämmenhängende Öffnung zu. Dies ist natürlich für den Verein nicht tragbar.

Auszug aus dem LÖffZeitG LSA:

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.

(2) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Kann mir jemand einen Weg aufzeigen, dem Verein den Markt quasi zu genehmigen? Es ist ja schön das sich ehrenamtliche Bürger so engagieren, das möchte ich ungern kaputt machen. Ich bin etwas in der Zwickmühle.

Beste Grüße,



Geschrieben von Thomas Mischner am 14.04.2015 um 17:44:

 

Hallo,

Ist die Teilnehmerzahl der einzige Versagungsgrund? Eine "Vielzahl" von Anbietern wird zwar in der Regel erst bei mindestens einem Dutzend (gewerblicher) Teilnehmer anzunehmen sein, diese Zahl ist aber kein absolutes Ausschlusskriterium. Sie kann im Einzelfall auch unterschritten werden (z. B. in ländlichen oder schwach besiedelten Gebieten - vgl. Friauf, GewO, § 68 Rn. 12, 26).



Geschrieben von Antje am 15.04.2015 um 07:50:

 

Das LöffZeitG LSA greift hier nicht, es handelt sich doch um eine Marktfestsetzung und nicht um die Öffnung von Ladengeschäften. Oder?

Ich verweise auf § 9 FeiertG LSA smile



Geschrieben von Der Präsident am 15.04.2015 um 08:06:

 

Oh ok, da stand ich etwas neben der Spur.

Natürlich greift das LöffZeitG LSA hier nicht sondern das FeiertG LSA, sofern keine Marktfestsetzung in Frage kommt.

@Thomas Mischner: Dir auch nochmal vielen Dank. Ich hätte die Marktfestsetzung wirklich nur aufgrund der wenigen gewerblichen Teilnehmer versagt. Ein anderes Ausschlusskriterium liegt nicht vor. Das im Einzelfall auch eine Unterschreitung möglich ist, war mir nicht bewusst. Ich habe hier immer nur die "magische Zahl 12" gelesen. Dann wird es wohl doch auf eine Marktfestsetzung hinauslaufen, was mir auch am liebsten wäre.



Geschrieben von Civil Servant am 16.04.2015 um 14:24:

 

Das Feiertagsrecht greift auch, wenn ein Markt festgesetzt wird.

Ich hatte mit der Einstufung der Vereine als Gewerbliche keine Probleme, denn zum Spaß stehen die ja nicht dort. Damit wäre die Kuh vom Eis.

Wären insgesamt nur acht Beschicker vor Ort, hätte ich mit der Festsetzung Probleme. Das Dutzend wäre doch recht deutlich (um ein Drittel) unterschritten.



Geschrieben von Thomas Mischner am 16.04.2015 um 14:43:

 

Hallo,
Zitat:
Original von Civil Servant Wären insgesamt nur acht Beschicker vor Ort, hätte ich mit der Festsetzung Probleme.

Nun, ich nicht .
Dazu ein Zitat aus Pielow, GewO, § 68 Rn. 7:
„Die Bestimmung konkreter Zahlenwerte fällt schwer, doch wird in der Literatur gern die Zwölfzahl referiert . … Die Zahl Zwölf symbolisiert in nahezu allen Kulturkreisen über ihren konkreten Zählwert hinaus den Zustand der Vollzähligkeit und solle auch im Hinblick auf den Spezialmarkt so verstanden werden. Demnach können in kleineren Zusammenhängen auch acht, zehn oder elf Anbieter ausreichend „viele“ sein, wenn die Gesamtbetrachtung aller näheren Umstände des konkreten Spezialmarkts dies geboten erscheinen lässt.“



Geschrieben von Civil Servant am 16.04.2015 um 15:39:

 

Bei Spezialmärkten würde ich auch nicht auf 12 beharren wollen. Dabei gilt natürlich: Je enger das Warensortiment gefasst wird, desto eher wäre eine Abweichnung zulässig. Die Größe der Kommunen oder deren Einzugsbereich wäre ein weiterer Aspekt.

Andererseits: Die Mitaltermärkte die ich kenne sind in puncto Waren ziemlich breit aufgestellt. Das gemeinsame Merkmal (Alter, Beschaffenheit oder Verwendungszweck) ist oft nicht zu erkennen. Der werden Schwerter verkauft und Bienenhonig und Korbwaren und Seife und (Halb-)Edelsteine und Schmuck und Bienenwachskerzen und natürlich Mengen an "Leckereyen" und Met. Da muss man sich schon ziemlich zur Decke strecken, um das noch als Spezialmarkt durchgehen zu lassen. Natürlich dreht sich Vieles um das Thema Mittelalter. Aber reicht das für einen Spezialmarkt? Wenn nein, dann kommt nur noch der Jahrmarkt in Betracht und da kommen Abweichungen von der Vielzahl eher weniger in Betracht. So auch die Erlasslage in Hessen.



Geschrieben von Thomas Mischner am 16.04.2015 um 16:32:

 

Ob die Voraussetzungen für einen Spezialmarkt im konkreten Fall vorliegen, lässt sich natürlich aus der Entfernung schwer sagen. Möglich wäre es zumindest. Ich sehe aber nicht, weshalb an die Zahl der Anbieter bei Jahrmärkten andere Anforderungen zu richten wären als bei Spezialmärkten.
Zitat:
Original von Civil Servant da kommen Abweichungen von der Vielzahl eher weniger in Betracht. So auch die Erlasslage in Hessen.

Wie wird das denn begründet?



Geschrieben von Civil Servant am 16.04.2015 um 17:21:

 

Der nicht ganz weltfremde Gedanke wird sein, dass es bei einem eingeschränkten Spezialmarkt nur eine eher kleine Zahl potentieller Beschicker gibt, bei einem Jahrmarkt aber nicht.

Zitat aus dem Erlass:
"Die Zulassung von weniger als 12 Anbietern muss insbesondere in ländlichen Gebieten möglich sein, in denen die Zahl der potentiellen Anbieter regelmäßig geringer ist."

Der stammt übrigens vom Jan. 2008 und fußt auf einem BLA-Beschluss hierzu.

Man muss auch aufpassen, dass man bei allzu kleinen Märkten durch eine Festsetzung nicht einer Handvoll faktischer Reisegewerbetreibenden das Sonntags-Geschäft ermöglicht über die Hintertür.



Geschrieben von MartinD0nnay am 17.08.2021 um 13:23:

 

Ich bin immer wieder erstaunt, was für Gauner diese Vermarkter sind, aber das Geschäft läuft gut


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