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Geschrieben von Alexander1977 am 13.03.2015 um 10:20:

  konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag

Hallo zusammen,
bei uns wurden für ein und den selben Sonntag zwei Flohmärkte auf unterschiedlichen Flächen innerhalb des Stadtgebietes beantragt.
Kann man aufgrund von konkurrierenden Flohmärkten wenn man dies z. B. mit dem Eingang des Antrags begründet einen davon ablehnen? Weißnicht
Die notwendigen Unterlagen lagen alle vor. Nur hat der eine bereits 2014 und der andere erst vor 10 Tagen seinen Antrag gestellt.
Danke für die Antworten.



Geschrieben von SteBa am 13.03.2015 um 10:35:

  RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag



bekommen denn bei euch Flohmärkte für sonntags eine FTG-Ausnahme? Bei uns ist das regelmäßig nicht der Fall.

Grüße

SteBa



Geschrieben von Alexander1977 am 13.03.2015 um 10:50:

  RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag

Findet dann Sonntags bei Euch nie ein Flohmarkt statt?



Geschrieben von Rheinhesse am 13.03.2015 um 12:00:

  RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag

Moin aus Rheinhessen,
vorausgesetzt für beide Märkte liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung vor, würde ich beide auch festsetzen wollen. Wenn die Veranstalter sich gegenseitig Konkurrenz machen wollen - dann bitte.
In Rheinland-Pfalz mit unserem neuen LMAMG ist in den Ausführungsbestimmungen sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der bei uns bestehenden Marktsonntage die Festsetzung mehrerer Märkte in einer Ortsgemeinde zulässig und gewollt ist.



Geschrieben von SteBa am 13.03.2015 um 12:14:

  RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag

Naja, nach der gängigen Rechtsprechung sind reine Flohmärkte Veranstaltungen mit werktäglichem Charakter und daher im Sinne unseres FTG an Sonn- und Feiertagen verboten.
Ein besonderer Ausnahmefall, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertig, ist normalerweise bei Flohmärkten auch nicht gegeben, da es sich hier um reine Verkaufsveranstaltungen handelt und nicht um privilegierte Veranstaltungen, bei denen der Verkauf in den Hintergrund tritt.

Flohmärkte finden bei uns daher in der Regel samstags statt.

In meinem Zuständigkeitsbereich gibt es lediglich die Ausnahme, bei der ein Flohmarkt Teil eines größeren Gemeindefestes mit Marktveranstaltung ist und daher als Teil der Marktveranstaltung mit unter die FTG-Ausnahme für die Marktfestsetzung fällt.
Darüber hinaus haben wir einen riesigen Flohmarkt, der 1 x im Jahr stattfindet und der bereits seit 1984 eine Dauerfestsetzung als Spezialmarkt hat. Er hat eine überörtliche Bedeutung da er sehr viele Besucher von außerhalb anzieht. Da auch Drumherum noch etwas Programm stattfindet, ist auch hier die FTG-Ausnahme auch im Zusammenhang mit der Marktfestsetzung irgendwo zu rechtfertigen.



Geschrieben von Frostkater am 18.05.2015 um 17:10:

  RE: konkurrierende Flohmärkte am selben Sonntag

Beide genehmigen oder beide ablehnen!

Lehnen Sie nur einen der Märkte ab, verschaffen Sie dem anderen einen Vorteil. Gleichbehandlung von beiden Veranstaltern ist hier die einzige Möglichkeit. Und auch bei den Auflagen aufpassen: Hat einer die besseren Bedingungen kann der andere sich auf den "Schlips" getreten fühlen und dagegen klagen...


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