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Geschrieben von Jannes am 30.12.2015 um 10:01:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

also ich werde in A 10 bezahlt und das bei Deutschlands kleinster Kreisfreien Stadt mit 34.000 Einwohner. Gerne hätte ich für diesen Kram natürlich die A 11. Aber seien wir realistisch, ich weiß, dass viele Kollegen in Verbandsgemeinden, das Ganze wohl in E 5, E 6 oder vielleicht E 8 machen.
Nebenbei sind die aber bestimmt auch noch das Bauamt und die Kämmerei ihrer Verbandsgemeinde und verheiraten Samstags die jungen und reichen Bürger.

Einen Guten Rutsch und auf ein wildes Jahr mit dem 34 i !



Geschrieben von Roesje am 30.12.2015 um 11:09:

 



Eine E 8 (und die auch nur wegen GU-Kram) für das Sachgebiet Gewerbe (grds. GewO außer Gaststätten/Spielhallen - zum Glück )...daneben noch Fahrlehrer/Fahrschulüberwachung, Führerscheinanträge, Rentenanträge und insg. 16000 Einwohnern.

Frohes Neues! Applaus



Geschrieben von LKL34cfhi am 30.12.2015 um 11:39:

 

Gehaltsdiskussionen? Hm... Wieso und wieso hier? Wir alle sind uns doch einig, dass wir weniger bekommen als wir verdienen, oder? Reicht das nicht? Je nach Tätigkeitsfeld und Qualifikation wird es da immer Unterschiede geben.



Geschrieben von Maritta Schmidt am 03.06.2016 um 13:32:

 

habe eine Erlaubnis nach 34f Nr. 3 auszustellen -Containerinvestment- haben Sie schon eine solche Erlaubnis ausgestellt, wenn ja können Sie mir bitte einen Entwurf der Erlaubnis übermitteln?

Danke und Gruß

Maritta Schmidt



Geschrieben von Roesje am 06.06.2016 um 07:31:

 

@ Maritta Schmidt: Habe Ihnen eine E-Mail zukommen lassen mit den Musterbescheiden vom rheinland-pfälzischen Ministerium. smile



Geschrieben von LKL34cfhi am 06.06.2016 um 07:55:

 

Das Containerinvestment zählt zu den Direktinvestments, die unter § 1 Abs. 1 VermAnlG und damit unter 34f Nr. 3 fallen. Dafür einfach den 34f Nr. 3 ausstellen. Ich weiß jetzt nicht genau, wo der Hintergrund der Frage zu suchen ist...



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 08.02.2017 um 12:01:

  Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

hallo,
ich bin momentan total verwirrt.... ich diskutiere gerade mit einem § 34i Kandidaten, ob er für die Vermittlung von Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34 f GewO braucht oder nicht...
er ist natürlich der Meinung nein, ich bin der Meinung ja... alle meine Versuche, ihm dies zu erläutern (Kleinanlegerschutzgesetz, Vermögensanlagengesetz, § 157 GewO) schlugen bislang fehl... jetzt hat ihm seine Bank folgendes geschickt

"Das Nachrangdarlehen welches Sie meinen ist auf den Hauskauf/-finanzierung bezogen. Hierbei wird der Begriff „Nachrangdarlehen“ leider nicht richtig verwendet, was zu Verwirrungen führen kann.
Zwar rückt bei Ihrem Beispiel im Grundbuch die KfW in der Rangfolge auf zweite Stelle, jedoch steht das Verbraucherimmobiliardarlehen im Vordergrund. Für diesen Fall benötigen Sie „leidglich“ den §34i.

Die richtige Verwendung des Begriffs Nachrangdarlehen ist auf Anleger bezogen, welche als Investoren ein Darlehen gewähren wollen. Hierbei rückt nicht das Darlehen, sondern die Vermögensanlage in den Vordergrund. Im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers entsteht ein Rangrücktritt. Für diesen Fall würden Sie den §34f benötigen."

und nun????

Kopfkratz Kopfkratz

wäre für jede Hilfe sehr dankbar... bei uns im Hause kann mir leider keiner helfen



Geschrieben von Jannes am 08.02.2017 um 12:21:

 

Ich hatte das damals bei unserer Besprechung mit dem Ministerium auch angesprochen, dass der Begriff scheinbar doppelt besetzt ist.
Habe daher bei Wikipedia folgende Aufspaltungsseite angelegt: https://de.wikipedia.org/wiki/Nachrangdarlehen


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