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Geschrieben von Kewi am 13.01.2016 um 13:09:

 

Ich halte es da wie LKKS großes Grinsen



Geschrieben von sme40 am 15.01.2016 um 10:25:

 

Ich werde den Eindruck nicht los, dass manche Erlaubnisinhaber schon nervös werden. Von wegen Herdentrieb und so. Derzeit habe ich einige Anträge auf Erlaubniserweiterungen hier liegen. Vor allem sollen die reinen Darlehensverträge um den Punkt der Immobilienvermittlung erweitert werden. Sicherheitshalber, wie es heißt, damit auch Hypothekendarlehen vermittelt werden dürfen. Für den Fall der Fälle. Kann ja nicht schlecht sein, wenn man das mal hat.
Wäre schön, wenn bald eine Entscheidung erfolgt, wer wann wie wofür zuständig ist.

Bis dahin



Geschrieben von Rheinhesse am 15.01.2016 um 10:30:

 

Moin aus Rheinhessen,
@sme40 - das ist wohl so und wird von den Unternehmen auch empfohlen. Gestern war einer bei mir und überließ mir eine an Ihn gerichtete Mail von Wüstenrot, wonach er bereits jetzt die Erlaubniserweiterung angehen sollte, da die Behörden nach Erlass des Gesetzes möglicherweise von der Masse der Anträge überrollt würden Heul



Geschrieben von Civil Servant am 15.01.2016 um 10:53:

 

Zitat:
Original von Rheinhesse
Moin aus Rheinhessen,
Gestern war einer bei mir und überließ mir eine an Ihn gerichtete Mail von Wüstenrot, wonach er bereits jetzt die Erlaubniserweiterung angehen sollte, da die Behörden nach Erlass des Gesetzes möglicherweise von der Masse der Anträge überrollt würden


Das ist ziemlicher Käse, denn

... entweder die Leute, die nur die Nr. 2 hatten (Darlehen) sind keine Althasen (s. Gesetzentwurf) oder

... es genügt, um Althase zu sein, die bloße Darlehensvermittlungserlaubnis, so wie das jetzt die Regierungsfraktionen offenbar durch Änderungsantrag beschließen möchten.

In beiden Fällen nutzt der Antrag für die Nr. 1 nichts (mehr).

Es gilt wie immer im Leben: Herdentrieb uns Hysterie sind keine guten Ratgeber. Aber Besonnenheit ist ja sowieso derzeit allgemein irgendwie out.

Wir haben hier aber auch eine deutliche Belebung bei den Antragszahlen gehabt und liegen deutlich über Plan. Fiskalisch nett aber in der Sache überflüssig.



Geschrieben von J. Simon am 19.01.2016 um 08:42:

 

Eine Zunahme von Anträgen ist zu verzeichnen, insbesondere Immobilienvermittlung. Bringt uns aber personell noch nicht in Bedrängnis.
Die Gesellschaften machen den Vermittlern Beine, die fragen uns und wir wissen nichts wut

Also bekommt jeder dass, was er beantragt.

Da weder die Zuständigkeit noch der Gesetzentwurf abschließend bearbeitet bzw. geklärt sind, bleibt mir nix anderes zu tun, als zu vertrösten.



Geschrieben von Roesje am 17.02.2016 um 15:50:

 

Mir gehts hier gerade genauso.

Die Woche fing es an. Ein formloser Antrag auf 34i, damit man ja keine Übergangsfristen versäumt, vorhin ein Neuantrag 34c Nr. 1 und 2 GewO.

Aber...wenn ich nichts Neues versäumt habe, dann ist doch beabsichtigt, dass die "Althasen" im vereinfachten Verfahren eine 34i Erlaubnis ohne Zuverlässigkeits-/Vermögensprüfung erhalten können und 1 Jahr Zeit gewinnen, um den 34i zu beantragen und die Sachkunde nachzuweisen.

Da bei Neuanträgen 34c jetzt sowieso eine Zuverlässigkeits-/Vermögensprüfung erfolgt, macht das doch eigentlich...außer ein bisschen Zeit...echt keinen Sinn, jetzt noch schnell 34c Erlaubnisse zu beantragen. Kopfkratz

Fallen diese "Neulinge" dann überhaupt unter die beabsichtigten "Altfälle". Meistens wird doch ein Stichtag festgelegt oder wird das der 21.03.16 sein, denn so kommuniziert das z.B. die LBS (wie ich vorhin im Schreiben an die bisherige Bausparvertragsvermittlerin entnehmen konnte).



Geschrieben von Puz_zle am 18.02.2016 um 09:17:

Daumen hoch! § 34i GewO rückt näher ...

Moin Moin aus Thüringen,

@Roesje

Wie bereits an anderen Stellen im Thread von den Kollegen darauf hingewiesen, ist zwischen der Übergangsregelung aus § 160 Abs. 1, 2, 4 und 6 GewO und der sog. „Alten-Hasen-Regelung“ aus § 160 Abs. 3 GewO zu unterscheiden.
Nach der Übergangsregelung haben Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen zum Stichtag 21. März 2016 berechtigt sind, bis zum 21. März 2017 Zeit, unter Vorlage des Nachweises der Sachkunde sowie der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erwerben und die (kostenpflichtige) Eintragung im Vermittlerregister zu bewirken. Zudem bleibt die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO für die Vermittlung von Darlehen, die keine Immobiliardarlehen, partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen sind, bestehen. Insoweit ist vom pot. Antragsteller selbst zu prüfen, ob sich jetzt noch die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO für ihn lohnt bzw. erforderlich ist.

Hierzu die „druckfrische“ Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz > http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/075/1807584.pdf und anbei dazu eine aktuelle Synopse zu den voraussichtlichen Regelungen des § 34i und § 160 GewO nach heutigen Stand.

Heute erfolgt die zweite und dritte Beratung des Gesetzespaketes im Bundestag und wird voraussichtlich noch auf die Tagesordnung des Bundesrates am 26. Februar 2016 "nachgeschoben" und somit wohl frühestens in der ersten Märzhälfte im BGBl. verkündet werden.

Nachfolgend kommt dann die VO nach § 34j GewO. Im Netz konnte ich im Moment nur die Fassung des Referentenentwurfs der Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen finden > http://www.ihk-krefeld.de/de/media/pdf/recht/immobilien-honorar/verordnungsentwurf-immobilienvermoegensverwaltung.pdf

Die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV) wird u. a. auch die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen für den Sachkundenachweis enthalten.

Da zum derzeitigen Zeitpunkt die o. g. Normen weder verkündet und schon garnicht in Kraft sind und aus diesen Gründen wohl u. a. auch keine Vorlage einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie möglich ist, würde ich keinen Raum sehen, bereits jetzt Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO anzunehmen. Letztendlich dient m. E. die einjährige Übergangszeit auch den Erlaubnisbehörden dazu, einer möglichen Antragsflut Herr zu werden und insbesondere auch notwendige Einzelfallentscheidungen zur Nachweisführung einer ununterbrochen Tätigkeit i. S. des § 160 Abs. 3 GewO zur Inanspruchnahme der sog. „Alten-Hasen-Regelung“ sachgerecht treffen zu können. Auf den künftigen § 160 Abs. 4 Satz 2 GewO kann dazu verweisen werden.



Geschrieben von Roesje am 18.02.2016 um 09:37:

 

Moin und vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das werde ich mir mal zu Gemüte führen.

34j??? Höre ich zum ersten Mal...was soll denn da nun wieder geregelt werden?
So langsam verliere ich den Überblick. Augen rollen

Die Gewerbetreibenden können offensichtlich gar nicht selbst entscheiden, ob sie den 34c beantragen möchten oder nicht.
In gestrigem Fall stand ganz klar im Schreiben der LBS drin, dass die Dame den 34c beantragen MUSS, damit sie den 34i erhalten kann.

Das das so Quatsch ist und ihr nicht wirklich was bringt, habe ich versucht zu erklären. Aus Unsicherheit und wegen diesem fordernden Schreiben, wollte sie aber lieber nichts verkehrt machen und hat den Antrag gestellt.



Geschrieben von J. Simon am 18.02.2016 um 09:38:

 

@ puzzle.

Vielen Dank für die ausführliche Darstellung!

VG J. Simon



Geschrieben von Roesje am 18.02.2016 um 09:42:

 

Noch eine Frage hinterher:

"Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig od
er selbständig eine Tätigkeit
im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2
Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit
nachweisen können"

Was soll das für ein Nachweis sein?
Gewerbemeldung als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. ???



Geschrieben von Roesje am 18.02.2016 um 09:46:

 

Ziehe die Frage zurück...habe gerade darüber die Info gefunden...wer lesen kann, ist klar im Vorteil



Geschrieben von Civil Servant am 18.02.2016 um 09:51:

 

Zitat:
Original von Roesje
Was soll das für ein Nachweis sein?
Gewerbemeldung als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. ???


Mit Sicherheit wäre das unzureichend. Legt man die Bestimmungen z.B. zu den Finanzanlagevermittlern analog zu Grunde, müsste der Nachweis über die Vorlage von Kopien vermittelter Immobiliardarlehen laufen. Das wäre sicherlich kompliziert und aufwändig für alle Beteiligten. Spannend wären aus meiner Sicht zwei Fragen:

1. Welchen Umfang müsste das Geschäft haben (reicht ein Darlehen/Jahr)?
2. Genügt uns eine entsprechende Erlärung der Gesellschaft, mit der der Vermittler vertraglich verbunden ist?



Geschrieben von Puz_zle am 19.02.2016 um 05:36:

  „Alte-Hasen-Regelung“

Moin Moin aus Thüringen,

@Civil Servant

Im Hinblick auf die doch hohen Prüfungsanforderungen für den IHK-Sachkundenachweis und die gleichgestellten Berufsqualifikationen einerseits und den zahlreichen Änderungen im BGB und den mit der ImmVermV kommenden neuen Berufsausübungsverpflichtungen anderseits, würde ich einen vermittelten Immobiliardarlehensvertrag pro Jahr eher als geringfügige Tätigkeit und nicht als ununterbrochene Tätigkeit i. S. des Ausnahmetatbestandes der „Alten-Hasen-Regelung“ ansehen. Schließlich geht es um die Frage, ob eine entsprechende Berufserfahrung belegt werden kann. Bescheinigungen der Kreditinstitute über eine ununterbrochene Vermittlertätigkeit sind wohl schon im Gespräch, aber diese müssten meines Erachtens auch mit konkreten Fallzahlen untersetzt werden, um die tatsächliche Berufserfahrung nachvollziehen und bloße „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausschließen zu können.

Lt. Medienberichten hat das BMJV bewusst im Gesetz offen gelassen, welche Nachweismöglichkeiten in Frage zu kommen, um keine von vorherein auszuschließen. Das macht die gesetzliche Regelung zwar flexibel, bewirkt aber Rechtsunsicherheit bei Antragstellern und Erlaubnisbehörden und damit die Gefahr eines uneinheitlichen Vollzugs. Damit wird jede Prüfung der ununterbrochenen Tätigkeit für beide Seiten zur aufwendigen Einzelfallentscheidung. Für die betreffenden „Alt-Vermittler“ muss aber zeitnah nach dem 21. März 2016 erkennbar sein, ob sie der Nachweispflicht genügen können oder sie sich doch um einen IHK-Prüfungstermin bemühen müssen.

Bleibt zu hoffen und zu fordern, dass bis zum 21. März 2016 den Erlaubnisbehörden die dringend erforderliche Vollzugshilfe - z. B. in Form einer Musterverwaltungsvorschrift - in die Hand gegeben wird ...



Geschrieben von Civil Servant am 19.02.2016 um 10:45:

 

Dann werde ich mich mal aufmachen und unsere übergeordnete Behörde mit einer entsprechenden Forderung konfrontieren.

Die für die verschiedenen Vermittlerregister zuständige IHK hat nämlich schon gefragt, ob wir bereit sind mit ihnen zusammen eine Informationsveranstaltung anzubieten. Das machen wir natürlich - soweit absehbar ist, dass die Aufgabe bei uns bleibt. Das ganze wird aber schwierig werden, wenn bis dahin unklar bleibt, wie die ununterbrochene Tätigkeit quantitativ nachzuweisen ist.



Geschrieben von Civil Servant am 19.02.2016 um 10:59:

 

Regelungen für Immobiliendarlehen beschlossen:
Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 18. Februar den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (18/5922, 18/6286) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/7584) angenommen. Das Gesetz passt das deutsche Recht an Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie an. Darüber hinaus wird für bestimmte ältere Immobiliendarlehen, für die wegen ungültiger Widerrufsbelehrungen derzeit ein unbegrenztes Widerrufsrecht besteht, dieser Zustand beendet. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes endet dieses Widerrufsrecht. Künftig gilt auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen, was bisher nicht der Fall ist. Damit wird berücksichtigt, dass Immobilienkäufer durch eine Null-Prozent-Finanzierung dazu verlockt werden können, ansonsten für sie unvorteilhaften Regelungen zuzustimmen und dies nach geltender Rechtslage nicht mehr widerrufen zu können. An den Stimmen von Union und SPD scheiterte ein Entschließungsantrag der Grünen (18/7586). Darin hatte die Fraktion die Bundesregierung aufgefordert, das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Immobiliendarlehen unangetastet zu lassen und vor allem kein automatisches Erlöschen des Widerrufsrechts nach einem Jahr und 14 Tagen vorzusehen. Ebenso sollte das Widerrufsrecht der Verbraucher, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 von ihrem Kreditinstitut falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, nicht rückwirkend gestrichen werden. Bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der Linken (18/2741) ab, die Zinssätze für Dispositionskredite und geduldete Überziehungskredite gesetzlich zu begrenzen und die Zinssätze zu veröffentlichen. Die Linke scheiterte bei Enthaltung der Grünen auch mit ihrem Entschließungsantrag (18/7585), wonach Banken unter anderem verpflichtet werden sollten, Verbrauchern bei erheblicher Kreditüberziehung einen Gutschein für eine kostenlose Schuldnerberatung auszugeben.



Geschrieben von Puz_zle am 27.02.2016 um 15:05:

 

Moin Moin aus Thüringen,

der Bundesrat hat am 26. Februar 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (neuer Gesetzestitel) gebilligt und damit den Weg für die Gesetzesverkündung sowie das anschließende Verordnungs-Verfahren für die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV freigemacht.

Künftig muss dann der Darlehensberater/-vermittler genau darauf achten, welchem Darlehensnehmer er welchen Darlehensgegenstand/Produkt vermitteln bzw. dazu beraten will, weil davon abhängig ist, ob er die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und/oder nach § 34i GewO Abs. 1 Satz 1 GewO und/oder ggf. nach § 34f/34h GewO benötigt.
Aus meinem derzeitigen Erkenntnisstand habe ich dazu mal eine kleine Übersicht erstellt:



Geschrieben von Rheinhesse am 29.02.2016 um 07:43:

 

Moin aus Rheinhessen,
@puz_zle - danke für die Aufstellung - insbesondere die Unterscheidung zwischen Immobiliar-Darlehensverträgen für juristische und natürliche Personen und die sich hieraus ergebende "doppelte Erlaubnispflicht" war bei mir noch nicht angekommen.



Geschrieben von Puz_zle am 01.03.2016 um 05:41:

 

Zitat:
Original von Rheinhesse
Moin aus Rheinhessen,
@puz_zle - danke für die Aufstellung - insbesondere die Unterscheidung zwischen Immobiliar-Darlehensverträgen für juristische und natürliche Personen und die sich hieraus ergebende "doppelte Erlaubnispflicht" war bei mir noch nicht angekommen.


… da dürfte es Ihnen nicht alleine so gehen. Auch geschuldet dem Umstand, dass in bisheriger Ermangelung von Informationen „von Oben“ man sich aus den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU-Richtlinie erstmal aus dem umfangreichen Artikelgesetz ein Bild zusammenpuzzeln muss … Augenzwinkern

Die Abgrenzung der Erlaubnisgegenstände aus dem § 34i und dem verbleibenden § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO ist nicht nur bei der künftigen Beurteilung, welche Erlaubnis wird benötigt, wichtig, sondern ist auch bei anderen Vollzugsfragen zu berücksichtigen.
Dies betrifft insbesondere auch die „Alte-Hasen-Regelung“. Wer beispielweise zwar seit mindestens 21. März 2011 fleißig Immobiliar-Darlehen vermittelt hat, aber dies nur an Darlehensnehmer mit Unternehmereigenschaft, kann der Ausnahme-Regelung des § 160 Abs. 3 GewO nicht genügen. Dementsprechend muss, sofern die im > obigen Beitrag bereits erwähnte Bescheinigung von Kreditinstituten für zulässig erachtet werden, diese sich ausschließlich auf Beratungs- und Vermittlungsleistungen für Immobiliar-Verbraucher-Darlehen und Finanzierungshilfen i. S. des § 506 BGB beschränken.
Noch ein anderer Aspekt: Da Neueinsteiger in der Darlehensvermittlung künftig wohl im überwiegendem Maße sowohl der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als auch der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO bedürfen, sollten die Landesverordnungsgeber vor der Zuständigkeitsregelung zum § 34i GewO prüfen, ob es tatsächlich mit dem ansonsten hochgehaltenen wirtschaftspolitischem Ziel der Bürokratieentlastung vereinbar ist, wenn zwei verschiedene Erlaubnisbehörden (Gewerbebehörde und IHK) für die Erlaubnisverfahren zur Darlehensvermittlung zuständig sind.



Geschrieben von Civil Servant am 01.03.2016 um 11:15:

 

Aus gut informierter Quelle heißt es, dass in Hessen erstmals eine Aufgabe nicht an die Kammern delegiert wird, sondern bei den Landkreisen/kreisfreien Städten bleibt.



Geschrieben von Puz_zle am 11.03.2016 um 12:29:

Daumen hoch! RE: § 34i GewO rückt näher ...

Moin Moin aus Thüringen,


die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung – ImmVermV) ist nun als BR-Drucksache 113/16 im Bundesrat eingebracht wurden und wird dort wohl erst am 22. April 2016 beraten.

Dokument:


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