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Geschrieben von René Land am 23.12.2014 um 08:00:

  Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Hallo in die Runde,

das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie veröffentlicht.

Aus gewerberechtlicher Sicht ist dabei insbesondere die Herauslösung der Vermittlung von Immobilardarlehen aus dem Geltungsbereich des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und Eingliederung in einen § 34i GewO zu erwähnen.

Der Referentenentwurf ist auf der Seite des BMJV online verfügbar.

Link zur Veröffentlichung:

direkter Link zum Referentenentwurf:

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von sme40 am 23.12.2014 um 12:00:

 

So kurz vor den Feiertagen bekommt man noch etwas zu lesen. Wie schön!
Ich habe mich gerade grob durch die Ausführungen gearbeitet, zumindest, was die Änderungen im Gewerberecht angehen. Die IHKen bzw. die Erlaubnisbehörden für § 34 f GewO bekommen jetzt einen weiteren Buchstaben zugewiesen.
Fakt ist jedoch, dass der Darlehensbegriff nicht komplett aus dem § 34 c GewO herausgenommen wird. Zumindest habe ich das so gelesen. Der Darlehensbegriff an sich wird genauer definiert und auf weitere Erlaubnistatbestände verteilt.
Für mich als rein nach § 34 c GewO zuständiger Sachbearbeiter bleibt, dass ich nach Eintreten der Änderungen genau prüfen muss, welche Darlehen von einem Antragsteller vermittelt werden sollen. Da die Kunden oftmals nicht genau wissen, was sie vermitteln, wird es dann wirklich interessant. Bei uns in Hessen werden die zukünftigen Immobiliendarlehensvermittler von uns zu den IHKen verwiesen und von dort zurück, bis genau geklärt sein wird, wer welche Erlaubnis erteilen soll. Im Ernstfall erhält der Kunde eben zwei Erlaubnisse oder noch mehr.
Und nicht nur das: Die Kunden brauchen eigentlich gar keine Darlehen mehr zu vermitteln. Es sind inzwischen so umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen, da vergeht denen der Spaß.

Ich wünsche ein ruhiges und entspanntes Weihnachtsfest. Habe mich gerade beim Schreiben der wenigen Zeilen wieder abgeregt. Kann eh nix ändern an der Sachlage!

Nette Zeit noch.



Geschrieben von JNit am 30.12.2014 um 08:46:

 

Also wenn ich das richtig verstanden habe sind die Zuständigkeiten bei uns noch nicht geregelt. Und ich tendiere dazu mich für eine Zuständigkeit bei den bisherigen § 34 c GewO-Behörden auszusprechen. Zumal wenn wirklich für Immobilienvermittler und WEG -Verwalter auch noch ähnliche Regelungen kommen sollen...



Geschrieben von HBinder am 30.12.2014 um 13:39:

 

Dazu tendiere ich auch.



Geschrieben von Puz_zle am 18.08.2015 um 00:07:

  Re: Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Moin Moin aus Thüringen,

der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie hat nun als „eilbedürftige Vorlage“ seinen Weg in den Bundesrat genommen > BR-Drucksache 349/15 und wird wohl auf der Plenarsitzung am 25.09.2015 behandelt werden.

Neben redaktionellen Änderungen (ZPO, UKlaG, div. VO’en) enthält das Artikelgesetz in erster Linie Änderungen zum BGB, zum Einführungsgesetz zum BGB, der GewO (Artikel 7), der PAngV, des KWG und des VAG.

Zum Referentenentwurf vom Dezember 2014 hat das Artikelgesetz nicht nur an Umfang (+ 49 Seiten) zugelegt, sondern enthält auch eine Reihe von Änderungen, wie z. B:

Weitere Info's auch auf diversen IHK-Seiten - Suchmaschine mit "Immobiliardarlehensvermittler" füttern ...

Gruß aus Gera
von Puz_zle



Geschrieben von sme40 am 18.08.2015 um 07:49:

 

Guten Morgen,

wenn ich das so richtig verstanden habe, gelten alle diejenigen Darlehensvermittler, die bis zum 21. März 2016 zusätzlich eine Erlaubnis zum Vermitteln von Immobilien erhalten haben als "Alte Hasen" (dritte Punktaufzählung). Möglicherweise wird das einen Run auf diese Erlaubnisse auslösen.
Eine erste Anfrage diesbezüglich hatte ich schon. Ein langjähriger Darlehensvermittler wird bei mir die Erlaubniserweiterung beantragen. Da kommt wohl noch einiges auf uns zu.

Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 19.08.2015 um 10:01:

 

Echte alte Hasen sind m. E. nur, die die seit 2011 eine entsprechende Erlaubnis haben und ununterbrochen entsprächend tätig sind (Nachweis erforderlich). Alle anderen können durch entsprechende Anträge heute nur den Termin hinausschieben, bis zu dem sie die Qualifikation nachholen müssen.

Ich habe Anfangs letzter Woche auf der Seite des Bundestages nachgeschaut. Demnach ist der Gesetzentwurf bis dato noch nicht eingebracht worden.

Irrtum vorbehalten.



Geschrieben von Puz_zle am 20.08.2015 um 07:06:

 

Moin Moin

@sme40
@Civil Servant

Zu unterscheiden ist die Regelung nach dem neuen § 160 Abs. 1 und 2 GewO, wonach Inhaber der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO über das sog. vereinfachten Verfahren (ohne Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse) die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO erst spätestens zum 21. März 2017 erlangen und dementsprechend auch den Nachweis der Sachkunde und der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie (ebenfalls neu) bis dto. erbringen müssen und sich somit auch die Frist zur Eintragung ins Vermittlerregister hinausschiebt.
Die „Alte-Hasen-Regelung“ i. S. § 160 Abs. 3 GewO betrifft wiederum die Frage des Nachweises der Sachkunde. Nachzuweisen ist eine ununterbrochene Tätigkeit als Selbstständiger oder Unselbständiger i. S. des § 34i Abs. 1 GewO seit 21. März 2011. Das bei selbständiger Ausübung der Nachweis der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO zwingend für diesen Zeitraum erforderlich ist, haben m. E. die Entwurfsverfasser leider nicht explizit im Gesetzestext zur Klarstellung und einheitlichem Verwaltungsvollzug reingeschrieben, nur in der Begründung (S. 161 des Entwurfs) erwähnt:
Zitat:
Für Personen, die langjährig und ununterbrochen selbständig oder unselbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 ausgeübt haben, wird eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die erforderliche Sachkunde wird vermutet, sofern der Gewerbetreibende eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 21. März 2011 durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft nachweisen kann (selbständig tätige Vermittler insbesondere durch die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen, Provisionsabrechnungen). Kurzfristige Unterbrechungen wie z. B. Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub oder die gesetzlichen Mutterschutzzeiten stellen keine Unterbrechung dar. Auch Elternzeiten können in einem angemessenen Rahmen anerkannt werden.

Zitat:
Original von Civil Servant
Ich habe Anfangs letzter Woche auf der Seite des Bundestages nachgeschaut. Demnach ist der Gesetzentwurf bis dato noch nicht eingebracht worden.
Irrtum vorbehalten.

Auch wenn vermutlich urlaubszeitbedingt der Gesetzesentwurf noch nicht im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages zu finden ist, hat das Gesetzgebungsverfahren mit Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz GG beim Bundesrat bereits begonnen

Gruß aus Thüringen



Geschrieben von Puz_zle am 17.09.2015 um 06:01:

 

Moin Moin



Geschrieben von Puz_zle am 17.09.2015 um 06:06:

 

Moin Moin

die Ausschussempfehlungen für die erste Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzespaket liegen nun vor und stehen am 25. September 2015 unter TOP 29 auf der Tagesordnung der BR-Sitzung: BR-Drs. 359/1/15 >
Die Änderungsempfehlungen zu den gewerberechtlichen Regelungen sind ab Seite 33 (Nr. 32 ff.) zu finden, wo u. a. unter Nr. 36 empfohlen wird, hinsichtlich der Übergangsvorschriften des neuen § 160 GewO zum ursprünglichen Referentenentwurf „zurückzukehren“, also für die Inanspruchnahme des sog. vereinfachten Verfahrens zur Erlangung der § 34i GewO Erlaubnis die Vorlage einer Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zum Zeitpunkt 21. März 2016 ausreichen würde und die Vorlage der Erlaubnis als Immobilienmakler § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO entbehrlich wäre. Auch wenn diese Empfehlung des Wirtschaftsausschusses aus der Praxis heraus nachvollziehbar ist, bleibt nunmehr das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, wie die künftige Regelung des § 160 GewO tatsächlich aussehen wird.
Nachzuverfolgen im Dokumentations- und Informationssystem (DIP) des Bundestages unter >

Gruß aus Thüringen



Geschrieben von Roesje am 13.11.2015 um 08:07:

 

Gibts hier eigentlich etwas Neues?

Auf unserer Dienstbesprechung vor 1 Monat mit unserem Landesministerium hieß es, dass die gesetzlichen Änderungen (Aufschlüsselung der Darlehensvermittlung § 34c GewO) zur Folge hätten, dass wir die Erlaubnisinhaber (ähnlich wie bei Umstellung auf § 34f bzgl. Kapitalanlagen) bald anschreiben müssten, damit sie uns da Auskunft geben bzw. neuen Antrag stellen und eine weitere gesetzl. Änderung auch noch in der Mache ist, die ein nochmaliges Anschreiben erfordern würde, da wohl beides nicht in einem Abwasch erledigt werden kann??? Und das alles noch vor 2016?

Leider haben wir noch nichts Schriftliches dazu bekommen und ich muss zugeben, dass ich mich mit den Änderungen inhaltlich noch gar nicht beschäftigt habe und zudem vor 1 Monat erstmalig davon erfahren habe Weißnicht



Geschrieben von Civil Servant am 13.11.2015 um 14:57:

 



der Stand der Gesetzgebung mit allen dazugehörigen Inhalten kann jederzeit aktuell hier abgerufen werden:



Demnach ist derzeit noch nix beschlossen aber im Werden.




Geschrieben von Roesje am 16.11.2015 um 07:30:

 

Danke



Geschrieben von M.Wehr am 06.01.2016 um 14:20:

 

Liebes Forum,

ich habe dazu kurz eine Rückfrage...

Es können sich jetzt also noch alle schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 holen um dann nach dem 21.03.2016 diese Verträge max. ein Jahr weiterhin vermitteln zu können oder? Selbst wenn sie keine Sachkunde etc. haben, können die die Tätigkeit ein Jahr weiter ausüben?

Einer fragte bei mir an, ob es sinnvoll wäre, jetzt schnell eine Erlaubnis nach § 34c Nr. 1 und 2 zu beantragen (er hat bisher noch keine Erlaubnis, da er noch in der Ausbildung ist). Hat er deshalb wirklich Vorteile? Er könnte doch auch einfach nach März ganz normal den 34i beantragen oder?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe smile

Lieben Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 06.01.2016 um 14:37:

 

Zukünftig müssen - lt. Gesetzentwurf - diejenigen die Sachkunde nachweisen, die erst nach 2011 die Erlaubnis erworben haben und seither durchgehend mit der Darlehensvermittlung befasst waren.

Insofern können diejenigen, die erst jetzt zu uns kommen zwar in den Genuss einer Übergangszeit kommen, müssen bis zu deren Auslaufen die Sachkunde aber nachreichen. Sie gewinnen maximal etwas Zeit.

Wie gesagt: Das alles fußt derzeit auf dem Gesetzentwurf.



Geschrieben von K.Eckhof am 12.01.2016 um 09:54:

 

Guten Morgen,

also es wird immer verworrener.

Die Fragen kommen und wir sind nicht aussagefähig.
Bisher hieß es , wer die Erlaubnis Nr. 1 und Nr. 2 hat benötigt die neue Erlaubnis erst 2017; jetzt haben wir einen Änderungsantrag von der CDU/CSU und SPD Fraktion bekommen, wo drinsteht,

„(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen."

Ich habe heute noch einen Termin, wo es um die Erlaubniserteilung nach 34c geht. Die Dame möchte die Erlaubnis bekommen, weil Sie dann ja noch bis 2017 Zeit hat.
Ich weiß gar nicht, was ich ihr sagen soll - ob sie die Erlaubnis für die Immobilienvermittlung braucht. Ist ja auch eine Kostenfrage.

Viele Grüße aus Ahrensfelde



Geschrieben von LKKS am 12.01.2016 um 09:59:

 

Zitat:
Ich weiß gar nicht, was ich ihr sagen soll - ob sie die Erlaubnis für die Immobilienvermittlung braucht. Ist ja auch eine Kostenfrage.


Da halte ich mich ganz bedeckt. Ich habe nur zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt, also zuverlässig etc. pp. ist.

Wenn jemand meint, er benötigt die Erlaubnis bekommt er sie auch, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Ob er dann etwas damit anfangen kann, oder iwelche Altfallvorteile genießen kann, ist sein Problem.



Geschrieben von Civil Servant am 12.01.2016 um 10:25:

 

Zitat:
Original von K.Eckhof
Änderungsantrag von der CDU/CSU und SPD Fraktion


Den hätte ich gerne Mal. Vielleicht hier als pdf einstellen.

Wir hatten alle 391 Inhaber von Darlehensvermittlungserlaubnissen Anfang Dezember angeschrieben wegen der Neuregelungen zu den partiarischen Darlehen und den Nachrangdarlehen. Wir hatten die Gelegenheit genutzt auch zum künftigen § 34i zu informieren.

Da es sich um einen Gesetzentwurf handelt, waren verbindliche Informationen nicht möglich. Ich informiere die Anrufer auch und gerade darüber, dass hinsichtlich der Alten-Hasen-Regelung noch unklar ist, ob nur die Inhaber der Doppelerlaubnis profitieren, wie dies im Entwurf vorgesehen ist oder ob das eventuell großzügiger gehandhabt wird, wie es die Regierungskoalition lt. Kollegin @K.Eckhof anstrebt.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster



Geschrieben von K.Eckhof am 12.01.2016 um 10:59:

 

Na dann versuche ich mal, das hier einzustellen.

Wir haben das über´s Ministerium als "Formulierungshilfe" bekommen.



Geschrieben von Civil Servant am 13.01.2016 um 08:23:

 

Danke

Die Begründung zu Nr. 4 halte ich für absolut richtig. Da hat die Politik mal alles richtig gemacht.

Darf man ja vielleicht auch einmal sagen.


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