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Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 13.05.2014 um 09:39:

 

HALLO!
Das OWi-Verfahren ist doch kein Druckmittel. Dafür gibt es die Verwaltungszwangsmittel!


Die Zwangsgelder erhöhen sich von Schreiben zu Schreiben und sollten auch zeitnah von der Kasse durchgesetzt werden, weil ja mit der Gewerbeabmeldung die Zwangsgelder nicht mehr vollstreckbar sind.

Das OWi-Verfahren sollte nach meiner Ansicht dann erst nach tatsächlich erfolgter Abmeldung durchgezogen werden. Bei der Bußgeldhöhe kann und sollte dann der Kooperationswille mit berücksichtigt werden und so kann der tatsächliche vermeidbare Verwaltungsaufwand beim Verursacher refinanziert werden.



Geschrieben von Madeleine am 13.05.2014 um 09:50:

 

Danke für die Antwort - habe so jetzt auch verfahren



Geschrieben von SörenB. am 05.09.2014 um 10:07:

 

Moin Moin ,

kann mir bitte jemand ein Muster für eine Zwangsgeldandrohung und auch -Festsetzung zur Verfügung stellen?

:-)

Danke



Geschrieben von Blackhunter am 05.09.2014 um 10:25:

 

Hallo in die Runde,

bei der Festsetzung von Zwangsgeldern habe ich so im Hinterkopf, dass ein erneutes Zwangsgeld erst angedroht und festgesetzt werden kann, wenn das Vorherige bezahlt wurde.
Oder liege ich das falsch???

Freundliche Grüße aus dem Main-Taunus-Kreis



Geschrieben von Rheinhesse am 05.09.2014 um 10:41:

 

Moin aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt.



Geschrieben von Ingo Hupens am 05.09.2014 um 12:18:

 

Zitat:
Original von Rheinhesse
Moin aus Rheinhessen,
stimmt - steht in § 13 VwVG. Demnach ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn das zuvor angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Eine weitere Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn nicht das zuvor angedrohte Zwangsgeld beigetrieben oder beizutreiben versucht wurde. Die Vollzugsbehörde muss also zunächst abwarten, ob das bereits angedrohte Zwangsmittel zum zeitgerechten Erfolg führt.


Moin zusammen,

ich glaube, ich kann nicht lesen. Wo genau steht das im § 13 VwVG? Ich kenne es hier aus der Praxis auch so, dass mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleich das nächste (mit höherem Betrag) angedroht wird.

MfG - Ingo H.



Geschrieben von HBinder am 05.09.2014 um 12:55:

 

So handhaben wir das auch.

Zitat aus beck-online: "§ 13 Abs 6 S 2 VwVG stellt klar, dass erst nach Erfolglosigkeit des zunächst angedrohten Zwangsmittels eine neue Androhung zulässig ist. Erfolglosigkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn der Pflichtige seiner Handlungspflicht bis zum Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, bzw. einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat. Nach hM ist dagegen nicht erforderlich, dass das zuvor angedrohte Zwangsmittel auch erfolglos festgesetzt oder angewandt worden ist."



Geschrieben von Kewi am 05.09.2014 um 14:12:

 

Jo, so machen wir das auch.



Geschrieben von Pfälzer am 09.09.2014 um 09:54:

  Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung

Hallo,

wir haben ein marodes Wohnhaus, welches von osteuropäischen Wohnsitzlosen behaust wurde, aufgrund einer baunutzungsrechtlichen Untersagung geräumt. Seitens der Bauaufsicht wurde jegliche Nutzung des Objektes untersagt.

Im Wohnhaus sind noch ein Beherbergungsbetrieb und eine Bar gewerblich gemeldet. Diese Gewerbe können dort jedoch aufgrund baulicher Mängel und hygienischer Missstände (Ratten, Kakerlaken, kein Wasser, Strom und Gas) nicht ausgeübt werden.

Einer Aufforderung, die Gewerbe abzumelden, kommt die Gewerbetreibende nicht nach.

Frage: kann trotz Erreichbarkeit der Gewerbetreibenden das Gewerbe auf Grund deren Verweigerung sowie der Gesamtumstände
von Amts wegen unter der geschilderten Androhung von Zwangsgeld abgemeldet werden?



Geschrieben von Raindancer am 09.09.2014 um 17:04:

  RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung

Guten Tag,

... wenn die beiden Gewerbebetriebe (Beherbergungsbetrieb und Bar) ihre Tätigkeit eingestellt und die Räume geschlossen haben, auf eine Aufforderung zur Abmeldung indes nicht reagieren, dann kann die Behörde die Gewerbeabmeldung von Amtswegen vornehmen.
Zitat:
§ 14 Abs. 1 GewO: ... Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. ...
Damit wäre der Vorgang beendet, Zwangsgeld ist nicht gegeben.
Die Erzwingung einer Abmeldung mit Zwangsmitteln, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig belegt ist, halte ich für höchst unsinnig.

Falls in Ihrem Fall indes die Gewerbetätigkeiten noch ausgeübt werden, die Betriebe also nicht aufgegeben wurden, dann wäre m.E. ersteinmal die Baubehörde aufgrund deren Nutzungsuntersagung am Zuge.

Raindancer



Geschrieben von Anni Weiler am 10.09.2014 um 13:39:

  RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung

Ich stimme Raindancer zu und würde als Bauaufsicht dann ein ZG für jeden Fall der Zuwiderhandlung androhen. Dann geht festellen, festsetzen, feststellen, festsetzen, feststellen, festsetzen usw.. Das geht bei Abmeldungen aber nicht, da man kein aktives Unterlassen verlangt.



Geschrieben von VoPi am 12.09.2014 um 15:57:

  RE: Abmeldung aufgrund Nutzungsuntersagung

Hallo ins Forum,
ich stimme Raindancer ebenfalls zu.
Die Unsinnigkeit wurde bereits im Jahr 1992 durch das VG Berlin festgestellt (hier: eine Abmeldung mit Zwangsgeld zu erzwingen, wenn die Aufgabe des Betriebes endgültig ist und/ oder eindeutig feststeht.
Das Verwaltungsgericht hat in einem derartigen Fall wie folgt entschieden (Beschluss vom 11. März 1992 AZ VG 4 A 334.91):
" Die Erstatzzwangshaft als Folge eines uneinbringlichen Zwangsgeldes ist erst dann zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht gegeben sind. Dabei ist es an sich richtig, wie der Antragsteller (d. h. das Gewerbeamt) geltend macht, dass ein Zwangsgeld in der Regel das mildere Mittel gegenüber dem unmittelbaren Zwang ist. Dadurch aber, dass die Zwangshaft an die Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes tritt, verliert sie nicht ihren Charakter als in die Rechte des Betroffenen am stärksten eingreifendes Mittel, dem gegenüber der Grundsatz der Verhätnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Im vorliegenden Fall kann der der Antragsteller (also das Gewerbeamt) die verlangte Anzeige selbst vornehmen. Deshalb ist er gehalten, zur Vollstreckung der entsprechenden Verpflichtung des Antraggegners (also des Gewerbetreibenden) zunächst unmittelbaren Zwang durch Selbstvornahme anzuordnen und den aufgegebenen Gewerbebetrieb sodann ggf. selbst abzumelden, ehe er um Anordnung von Ersatzzwangshaft ersucht."
Das VG Berlin verweist in diesem Zusammenhang auf Nr. 5.1 der GewAnzVwV, wo die Möglichkeit einer Gewerbeabmeldung von Amts wegen ausdrücklich vorgesehen ist.
Das Verwaltungsgericht geht dann noch einmall darauf ein, dass die Abgabe einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz Nr. 3 GewO nur dann angeordnet werden kann, wenn die Betriebsaufgabe eindeutig fessteht. Ist dies der Fall, kann eine Abmeldung von Amts wegen auch in Betracht gezogen werden, wenn der Betroffene sich weigert, die Anzeige selbst vorzunehmen.
Sofern zweifelhaft sein sollte oder sogar feststünde, dass das Gewerbe weiter ausgeübt wird, kann die Behörde nicht ohne weiteres die Anzeige der Betriebsaufgabe verlangen (dieser Gerichtsbeschluss liegt mir leider nicht vor - nur die Info hierzu).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende (bei uns sind Landtagswahlen...) mailt VoPi aus Struceberch.



Geschrieben von Christoph Günther am 30.01.2015 um 09:00:

 

Da ich einen Bußgeldkatalog mit Rahmensätzen fertigen darf... Gibt es so etwas zum Thema verspätete Gewerbean-, -ab-, -ummeldung in anderen Städten bereits?

Den Bußgeldkatalog zu diesem Thema des Kollegen der Stadt Ingolstadt habe ich bereits.

Vielleicht kann mir ja jemand hierzu noch etwas mailen.

Danke Danke



Geschrieben von Lausi am 25.03.2015 um 13:03:

 

Ein herzliches Hallo ins Forum von einer schönen Nordseeinsel,

nach Umsetzung bin ich neu im Geschäft und habe im Moment Schwierigkeiten mit dem Aufsetzen eines Schreibens zur Zwangsgeldandrohung (Niedersachsen) hinsichtlich einer noch nicht erfolgten Anmeldung eines Gewerbes. Da möchte ich mal nachfragen, ob mir jemand hier textlich weiterhelfen kann, auch hinsichtlich Rechtsgrundlagen Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe!



Geschrieben von VoPi am 25.03.2015 um 16:28:

 

Hallo,

im Forum-Board-Menü (Formularpool/ Musterbescheide) findet sich bestimmt was (siehe hier: Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht § 14 GewO). Müsste nur auf Ihren Bedarf geändert werden (z.B. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO usw.).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Restwoche mailt VoPi aus dem noch sonnigen "Struceberch" smile



Geschrieben von Anni am 14.04.2015 um 07:10:

 

Kann mir jmd. mit einer Verfügung zur Abmeldung von Amts wegen aushelfen?

Das wäre sehr nett. smile



Geschrieben von Runge am 14.04.2015 um 07:53:

 

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

eine Verfügung dürfte es in diesem Fall m.E. nicht geben. Das Gewerbe wird ja "vom Amt" abgemeldet. Den eigentlich Verpflichteten gibt es gar nicht mehr, oder er ist nicht greifbar, um die Abmeldung selbst zu tätigen. Zumindest wird von ihm aber ja kein Tun oder Unterlassen gefordert; bestenfalls erhält er eine Mitteilung darüber, was die Behörde gemacht hat.
Einen Gebührentatbestand stellt die Abmeldung von Amts wegen zumindest hier in Niedersachsen meines Wissens auch nicht dar.

Regina Runge



Geschrieben von Ingo Hupens am 14.04.2015 um 08:22:

 

Zitat:
Original von Runge

Einen Gebührentatbestand stellt die Abmeldung von Amts wegen zumindest hier in Niedersachsen meines Wissens auch nicht dar.

Regina Runge



Nr. 40.1.3 AllGO Nds.?



Geschrieben von Runge am 14.04.2015 um 08:44:

 

Oh, O.k. Ein Blick ins Gesetz...



Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 17.04.2015 um 10:35:

 

Beitrag nachträglich gelöscht, habe mich im Forum verlaufen und an der falschen Position gepostet...


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