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Geschrieben von MarcioGR am 28.11.2013 um 11:38:

  Prüfbericht 2012?

Hallo,

immer mehr Finanzanlagenvermittler, die diese Jahr den § 34f GewO beantragt haben, fragem bei mir nach, ob sie einen Prüfbericht für 2012 einreichen müssen, da sie von einer gesetzlichen Lücke gehört haben.

Hierzu folgender Stellungnahme auf einer Internetseite:

"Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u.a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u.a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist). "


Wie verfahrt Ihr? Lasst Ihr euch Prüfberichte vorlegen oder verzichtet Ihr dieses Jahr auf die Vorlage von Prüfberichten für Finanzanlagenvermittler?

Danke



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 28.11.2013 um 12:08:

  RE: Prüfbericht 2012?

Hallo MarcioGR,

die Vorlage des MaBV-Berichtes für das Prüfungsjahr 2012 kann meines Erachtens weder verlangt, erzwungen oder bebußt werden.

Nach Auffassung des BMWi ist die Sanktionierbarkeit der Nichtabgabe von Prüfungsberichten für das Geschäftsjahr 2012 [daher] fraglich.
Zitat aus: GewArch 2013/10, S. 394ff (Bericht von der Frühjahrstagung 2013 des BLA Gewerberecht mit ergänzenden Ausführungen)

Weiter ist das BMWi der Auffassung, dass die Nichtabgabe des Prüfungsberichtes für das Kalenderjahr 2011 auch im Jahr 2013 nach § 144 Abs.2 nr. 6 GewO i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV sanktioniert werden könne, da es gemäß § 4 Abs. 1 OWiG darauf ankomme, welches Gesetz zur Zeit der Handlung gilt. Zur Zeit der Handlung (Nichtabgabe des Prüfungsberichtes im Jahr 2012) war die MaBV auch für Kapitalanlagenvermittler noch in Kraft. Quelle: a.a.O.

Grüße aus Nordhessen



Geschrieben von Steffen Balzer am 28.11.2013 um 12:12:

 

Hallo,

dieses Thema wurde bereits diskutiert.

Vllt. findest du da schon eine Antwort die dich in deinen Gedanken bestärkt.

Ohne gesetzliche Grundlage werde ich die Prüfberichte nicht nachfordern. Wer sie freiwillig einreicht, dem danke ich jedoch dafür.

Gruß, Steffen Balzer



Geschrieben von Weyer RaBa am 28.11.2013 um 14:56:

 

Zitat:
Original von Steffen Balzer
Ohne gesetzliche Grundlage werde ich die Prüfberichte nicht nachfordern. Wer sie freiwillig einreicht, dem danke ich jedoch dafür.



So handhaben wir die Sache auch smile

Und da bei uns die Finanzanlagenvermittler erstaunt sind ob der Gesetzeslücke (Wir weisen sie statt sie uns darauf hin), geben wir die Information hierüber weiter und danken für die Füllung der Akte mit einem weiteren Prüfbericht.

Neblige Grüße ins Forenland.



Geschrieben von sme40 am 28.11.2013 um 15:01:

 

Ich habe keine Probleme damit, dass die Strukturvertriebler nach wie vor brav ihre Prüfberichte abliefern, obwohl es viele gar nicht mehr müssen.
Ich habe allerdings Arbeit damit, weil ich im Lande Hessen nun mal verpflichtet bin, eine Gebühr zu erheben. Das freut meine Landrätin, aber garantiert nicht den Makler!

Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 29.11.2013 um 09:01:

 



Der Lahn-Dill-Kreis verzichtet auch, schließlich ist die Rechtslage das allein maßgebliche Kriterium. In Folge dessen werden wir auch keine Gebühren für die Entgegennahme erheben.

Schönes Wochenende und viel Spaß auf den Weihnachtsmärkten großes Grinsen

Frank Schuster



Geschrieben von Mainhattan am 04.12.2013 um 16:17:

  Formulierungsvorschlag erbeten

Ein fröhliches Hallo allseits, Moin

habt Ihr einen Vorschlag dafür, wie man einer Behörde, die diese Rechtsauffassung nicht teilt oder gar die Lücke in der Prüfungspflicht für Anlageberater/-vermittler bezogen auf den Berichtszeitraum 2012 (noch) nicht kennt, mit einer ebenso kurzen wie eindeutigen Formulierung den Sachverhalt höflich(!) mitteilen bzw. erklären könnte?!

Nicht überall ist schließlich Kassel oder Lahn-Dill, wobei sich natürlich insbesondere die hessischen Gewerbetreibenden gerne die 50,- Euro (und ihrer Behörde den Verwaltungsaufwand dafür) sparen möchten.

Mir schwebt etwas vor, wie zum Beispiel:

>>
Sehr geehrte Damen und Herren,

die alte Prüfungs- und Vorlagepflicht für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV a. F. bestand bis 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür. Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da am 01.01.2013 in Kraft getreten, erstmals auf das Berichtsjahr 2013. Der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV ist bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Für den Berichtszeitraum 2012 muss somit weder ein Prüfungsbericht vorgelegt werden, noch kann die Nichtvorlage von Prüfungsbericht oder Negativ-Erklärung sanktioniert werden.

MfG
<<

Was haltet Ihr davon? Änderungen, Ergänzungen, etc. zwecks Klarstellung (oder auch Kürzungen) sind jederzeit willkommen.
Ich möchte möglichst vermeiden, eine vollständige gutachterliche Abhandlung zu formulieren - wenn Ihr wisst, was ich meine…

Schönen Gruß & Danke vorab !! Danke

Mainhatten



Geschrieben von sme40 am 05.12.2013 um 07:08:

 

Hallo Mainhatten!

Kann man so machen, ich würde das lediglich zur Kenntnis nehmen. Sofern aber eine Erlaubnis für Tätigkeiten als Bauherr oder Baubetreuer erteilt wurde, kann ich das so nicht akzeptieren.

Gruß in den Süden



Geschrieben von Civil Servant am 05.12.2013 um 08:04:

 

Es gibt das so eine ungeschriebenes Gesetz, dass Behörde keine Tipps gegen, wie man gegen Schwester-Behörden vorgeht. Das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht bietet im Übrigen ausreichend Möglichkeiten sich gegen Behörden-Entscheidung zu wehren, durch die der/die Betroffene sich in seinen Rechten verletzt wähnt.

Man kann diesen Thread auch ausdrucken und den Kollegen einmal zukommen lassen. Leider sind nicht alle hier angemeldet.



Geschrieben von Frau Gelb am 06.12.2013 um 08:16:

 

Guten Morgen,

auch in Bochum verzichten wir bzw. haben für die Finanzanlagevermittler den Prüfungsbericht 2012 nicht mehr angefordert.

So mancher hat trotzdem einen Prüfungsbericht eingereicht und dann kommt selbiger halt in die Akte.

Viele Grüße


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