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Geschrieben von DanielV am 21.01.2013 um 11:59:

Fragezeichen Stripshow an Altweiber mit 33a ?

So, mal wieder das Thema 33a GewO

Wir haben am 07.02.2013 zwei Veranstaltungen,
einmal in einer Veranstaltungshalle (mit ner §12 Gestattung) und
einmal in einer konzessionierten Gaststätte
die Stripshows anbieten wollen.

Jetzt tritt die Frage auf, müssen die eine Erlaubnis nach 33a GewO haben?
Es ist die einzige Veranstaltung mit Strippern in diesem Jahr.
Die Gaststätte macht auch mal einen Man-Strip zu Weihnachten aber so



Geschrieben von rwausds am 23.01.2013 um 11:42:

  RE: Stripshow an Altweiber mit 33a ?

Hallo,

auch wir haben immer am Schmotzige Dunschtig eine Men-Strip Show in einer Disco.
Ich mache da immer eine Erlaubnis nach § 33 a GewO.



Geschrieben von J. Simon am 24.01.2013 um 08:31:

 

Hallo DanielV,

nach meiner Auffassung sind die von Ihnen beschriebenen Veranstaltungen unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 33 a GewO zu sehen.

Bei uns werden diese Veranstaltungen anlässlich von Faschingsveranstaltungen entsprechend mit Auflagen genehmigt.

VG J. Simon



Geschrieben von Gewerbeanfänger am 31.03.2014 um 15:10:

 

Hat jemand Erfahrungen mit folgender Situation?

Eine Dame die an sich Sängerin ist und während dem singen (nicht immer) Ihre Klamotten verliert - je nachdem wie Sie drauf ist.

Fällt das auch unter § 33 a GewO?

Das ganze soll eine einmalige Veranstaltung innerhalb einer Discothek sein.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Einschätzung.

Viele Grüße

Tobi



Geschrieben von Maliklaus am 31.03.2014 um 15:58:

cool Erlaubnis nach §33a GewO

Guten Tag,

ich würde es als erlaubnispflichtig nach § 33a GewO sehen. Ich habe mal ein Muster für eine entsprechende Erlaubnis angehängt. Bin für weitere Ergänzungen des Erlaubnismusters dankbar, da wir auch immer mal wieder ähnliche Anfragen für Veranstaltungen in Gaststätten haben.

Und daran denken, immer schön die Einhaltung der Erlaubnis vor Ort kontrollieren.



Geschrieben von Jens Heinze am 17.11.2014 um 13:55:

 

Moin

M.E. nach sind beide Fälle ganz klar nach § 33 a einzuordnen, da hier das sexuelle dem künstlerischen wohl übergeordnet zu betrachten ist.
Zwar zeigen auch "Superstars" gerne mal etwas nackte Haut, aber gerade hier bei der Sängerin dient es wohl zu einem anderen Zweck. Der herkömmliche Strip, mit dem Hauptaugenmerk, auf Strip ist auch nicht als künstlerische, akrobatische, sportliche oder ähnlichen Darbietung nach § 33 a zu betrachten. Von daher, erlaubnispflichtig.

@Maliklaus Danke für das Muster...


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