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Mit dem Podologengesetz vom 04.12.2001 ist ein Titelschutz bewirkt worden. Damit ist aber kein Berufsrechtsvorbehalt verbunden, d.h. es wird nicht geregelt, daß nur ein geprüfter Podologe medizinische Fußpflege ausüben darf.
Tätigkeit ist Heilberuf; Gewerbeanzeige entfällt (GewArchiv 2003/53).
Evtl. Mißstände können nur über Sicherheitsrecht begegnet werden.
Art. 6, 7 LStVG
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 22:53 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:17.
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