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Allgemeines:
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB). Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Handelsvertreter ist nur, wer selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist - fehlt dieses Merkmal, handelt es sich um einen kaufmännischen Angestellten (Handlungsgehilfe).
Ein sogenannter Untervertreter (der für einen Handelsvertreter Geschäfte abschließt) ist ebenfalls Handelsvertreter (§ 84 Abs. 3 HGB).
Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder mit dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Der Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter sind auch Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Für Sie gilt jedoch die Sondervorschrift des § 92 HGB.
Von der Tätigkeit des Handelsvertreters ist die Tätigkeit des Handelsmaklers zu unterscheiden.
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Anzeigepflicht/Erlaubnispflicht:
Handelsvertreter üben ein Gewerbe aus. Dies kann sowohl im stehenden Gewerbe als auch im Reisegewerbe der Fall sein.
Zu beachten ist, dass allgemeine Tätigkeitsangaben wie "Handelsvertreter für Waren aller Art" oder "Handelsvertreter nach § 84 HGB" nicht akzeptiert werden, da es an der bestimmtheit der Tätigkeit mangelt. Die gewerbliche Niederlassung ist in der Regel die Wohnung.
stehendes Gewerbe: Anzeigepflicht nach § 14 GewO
Reisegewerbe:
· Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter: Anzeigepflicht nach § 55c GewO, da erlaubnisfrei nach § 55a Abs. 1 Nr. 6 GewO
· Handelsvertreter, die ausschließlich andere Gewerbetreibende im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Aufsuchen: keine Regelung (Anzeige nach § 14 GewO entfällt, da kein stehendes Gewerbe vorliegt, Anzeige nach § 55c GewO entfällt, da § 55b von der Vorschrift des § 55c nicht erfaßt wird, Erlaubnispflicht nach § 55 GewO entfällt, da Gewerbe nach § 55b GewO privilegiert ist).
· sonstige Handelsvertreter: in der Regel Erlaubnispflicht nach § 55 GewO
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Literatur:
- Hickel-Wiedmann, § 14 Nr. 1.2.8
Redaktionsstand: 12/2006
René Land |
René Land - 31.12.2006 18:56 |
Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 31.12.2006 18:44.
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