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Kein Gewerbe, unterliegt nicht der Gewerbeordnung. § 6 Abs. 1 GewO.
Betreibt ein Zahnarzt zusätzlich den Verkauf (Handel) mit Zahnpflegemitteln, liegt Gewerbe vor und Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 18.11.2006 10:29 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 31.12.2006 19:10.
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