Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Tierärzte üben kein Gewerbe aus. Zur Abgabe von Arzneimitteln führt das
BStfWVuT im Schreiben vom 23.07.2002 folgendes aus:
Nach § 43 Abs. 4 und 5 AMG i.V.mit der VO für tierärztliche Hausapotheken besteht für Tierärzte das Recht zur Herstellung und Abgabe von Tierarzneien. Inwieweit handelt es sich um die Ausübung eines freien Berufes.
Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Dagegen bedürfen Medikamentenvertriebsgesellschaften der Gewerbeanzeige.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 18.11.2006 00:02 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 21:51.
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