Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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s.a. Unfall-Sachverständiger
s.a. § 36 GewO, öffentliche Bestellung
Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO ist dann gegeben, wenn es sich um einen gewerblichen Sachverständigen handelt. Freiberuflich tätig und damit von der Gewerbeanzeige befreit sind nur solche Sachverständigen, deren Sachkunde eine höhere Bildung erfordert (z.B. Schriftsachverständiger). Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Allerdings kann ihre mißbräuchliche Verwendung gegen das UWG verstoßen (Tettinger-Wank, § 36 Rd.Nr. 6 und 7).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 16:01 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 21:59.
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