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Ein Party-Service-Betrieb ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Will der Betreiber in seinem Betrieb selbst schlachten oder Wurst herstellen, um im Party-Service-Betrieb zu verwenden, unterliegt er der Handswerksordnung (Eintragung in die Handwerksrolle notwendig).
35. GAT TOP 15.1
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 15:53 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:11.
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