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Nach Auffassung des Amtsgerichts Radolfszell, Urteil vom 22.09.1997 NVwZ 1998, 233 kann von einer Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betreiber eines Naturfreundehauses nicht die Rede sein, wenn erstrebt wird, durch eine festgesetzte gleichartige Beteiligung Einnahmen zu erzielen, welche über den Einsatz der eigenen Aufwendungen hinausgehen.
In der Regel sind Naturfreundehäuser Gewerbebetriebe.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 15:33 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:08.
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