Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Gewerbeanzeige nicht notwendig, da es sich um einen Heilhilfsberuf handelt
(§ 6 Satz 2 Gewerbeordnung), Tz. 2.3 GewAnzVwV.
Wer die Berufsbezeichnung „Masseurin“ oder „Masseur“ führen will, bedarf nach
§ 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes der Erlaubnis.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:37 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 19:56.
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