Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Wer aus Keramik reine Kunstobjekte ohne praktischen Nutzen, wie z.B. Plastiken und Figuren, herstellt und damit Ausstellungen etc. beschickt, wird künstlerisch tätig mit der Folge, daß Anzeigepflicht entfällt. Werden hingegen Gebrauchsgegenstände, wie z.B. Ofenkacheln, angefertigt, ist darauf abzustellen, ob die Formgebung und Ausschmückung ein künstlerisches Niveau erreicht.
(VG Augsburg, Gew. Archiv 1986, 133 ff).
Keramiker ist ein zulassungsfreies Handwerk, Nr. 43 Anlage B zur Handwerksordnung).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 16.11.2006 21:47 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 19:36.
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