Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Die künstlerische Betätigung fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung betont, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Im Hinblick auf bestehende Definitions- und Abgrenzungsprobleme hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, daß angemessener Grundrechtsschutz nur über einen weiten Kunstbegriff gewährleistet werden kann und die Kunstfreiheitsgarantie daher weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Ausle-gung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden darf.
Im Hinblick auf die schwierige Auslegung des Kunstbegriffes sollte deshalb im Zweifel der Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstler-Sozialkasse verlangt werden.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 23:10 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 19:44.
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