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Allgemeines:
Ein Inkasso-Büro betreibt die gewerbsmäßige, außergerichtliche Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen.
Ein Inkassobüro ist erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes)(RBerGAV) der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dem das Inkassobüro seinen Sitz hat.
Bei den unter Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 RBerG benannten Tätigkeiten handelt es sich um solche von Rechtsbeiständen, die nach § 6 Abs. 1 GewO vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen sind.
(zum Begriff des Rechtsbeistands bei Wikipedia)
Insofern liegt keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO vor.
Es handelt sich bei der Tätigkeit des Inkassobüros jedoch entgegen früher vertretener Auffassungen um ein Gewerbe.
Beachte:
Rechtsbeistände im Sinne der vor dem 1.1.1981 geltenden Fassung des RBerG können seit dem benannten Zeitpunkt nicht mehr bestellt werden. Seit der Novelle des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf eine Erlaubnis nur noch für bestimmte Rechtsgebiete (nämlich die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 RBerG benannten) erteilt werden.
Bereits die geschäftsmäßige Besorgung der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG benannten Tätigkeiten ist erlaubnispflichtig. Die Geschäftsmäßigkeit ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Gewerbesmäßigkeit. Letztere stellt eine neue Qualität dar. ( vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, § 6 RdNr. 28 )
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Anzeigepflicht/Erlaubnispflicht:
- keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO
- erlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
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Literatur:
· Marcks in Landmann/Rohmer, § 6 RdNr. 27 (Stand: Mai 2003)
· Heß in Friauf, Vorbem. vor § 14, RdNr. 14a (Stand: Februar 2006)
· Tettinger in Tettinger/Wank, Komm. zur GewO, 7. Aufl., § 6 RdNr. 21
· Wikipedia
Redaktionsstand: 01/2007
R. Land |
René Land - 16.11.2006 20:38 |
Dieser Beitrag wurde 7 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 12.01.2007 00:40.
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