Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Es bedarf keiner Gewerbeanzeige. Die Ausübung der Heilkunde ist jedoch von
einer Erlaubnis des Landratsamtes nach dem Heilpraktikergesetz abhängig.
Eine von einer GmbH betriebene Heilpraktikerschule ist als Gewerbebetrieb anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21.03.2002, GewArchiv 2002/425).
Siehe auch unter Geistheiler.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 15:38 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 30.12.2006 01:51.
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