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Es stellt sich die Frage, ob es sich um einen nichtanzeigepflichtigen Beruf handelt. Es müßte eine künstlerische Tätigkeit höherer Art vorliegen (siehe auch unter K – Kunst) oder eine persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert.
In der Regel ist der Grafikdesigner als Gewerbe einzustufen und damit anzeigepflichtig.
Einzelfallprüfung ist notwendig.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 23:10 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:36.
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