Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
Zur Zeit 380 Einträge in 3 Kategorien im Lexikon |
|
|
Eintrag |
|
|
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26.01.1993).
Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 14.11.2006 23:42 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:40.
|
|
Drucken |
|