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Eintrag |
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) |
Kategorie: GERIX-ONLINE |
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluß mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Gesellschafter der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.
Eine BGB-Gesellschaft (oder GbR genannt) entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag ist formfrei, d. h. eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht, sind die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (§§ 709 ff BGB). Die Gesellschaft als solche kann nicht handeln. Deshalb müssen Gesellschafter für sie tätig werden. Bei der Ausübung des Gewerbes müssen deshalb alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten.
Ausnahme: Die Führung der Geschäfte kann einem oder mehreren Gesellschaftern in der Weise übertragen werden, daß die übrigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 710 BGB). In diesem Falle ist Gewerbetreibender nur der geschäftsführende Gesellschafter (Nr. 4.2 Gewerbeanzeigen-VWV). Auf der Gewerbeanzeige ist im übrigen ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter anzubringen (z. B. GbR mit). Hierbei reichen Familienname und Vorname aus.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 23:00 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:40.
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