Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Gewerbeanzeige notwendig (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XIII Nr. 39). Ein Recht zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf Friedhöfen kann für gemeindliche Friedhöfe nicht aus Art. 21 (1) Satz 1 Gemeindeordnung und für kirchliche Friedhöfe nicht aus der Widmung hergeleitet werden. Vielmehr ist die ausdrückliche Zulassung des Friedhofträgers erforderlich.
Handwerksähnliches Gewerbe, Nr. 50 Anlage B zur Handwerksordnung.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:48 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 26.12.2006 20:58.
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